Erhöhung von Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienstmöglichkeiten geplant

Erhöhung von Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienstmöglichkeiten geplant

Das Bundeskabinett hat in der vergangenen Woche u.a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes und der Hinzuverdienstmöglichkeiten bei Kurzarbeit verabschiedet. Der Gesetzentwurf (Sozialschutzpaket II) muss jedoch noch den Bundestag und Bundesrat passieren. Die Maßnahmen sollen voraussichtlich rückwirkend zum 01.05.2020 in Kraft treten.

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Abhängig von der Bezugsdauer ist eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes geplant: Ab dem vierten Monat sollen Beschäftigte 70 Prozent (ohne Kinder) bzw. 77 Prozent (mit Kindern) des ausgefallenen pauschalierten Nettoarbeitsentgelts erhalten. Ab dem siebten Monat sind 80 Prozent bzw. 87 Prozent vorgesehen.

Nach der Formulierungshilfe für den entsprechenden Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) gilt die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes für Monate, in denen der Entgeltausfall 50 Prozent oder mehr beträgt.

Veränderte Hinzuverdienstmöglichkeiten

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Bereits zurzeit wird das Arbeitsentgelt aus Nebenbeschäftigungen (Hinzuverdienst), die während der Kurzarbeit in systemrelevanten Berufen und Branchen aufgenommen werden, nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Diese Regelung gilt bis zum 31.10.2020. Das wegen Kurzarbeit verminderte Ist-Entgelt und das Kurzarbeitergeld dürfen jedoch zusammen mit dem Hinzuverdienst aus der Nebenbeschäftigung das ohne Kurzarbeit erzielte Soll-Entgelt nicht übersteigen.

Mit dem Sozialschutzpaket II soll die Beschränkung auf systemrelevante Berufe und Branchen aufgehoben werden. Beschäftigte aus allen Branchen und Berufen, die von Kurzarbeit betroffen sind, sollen bis zum Jahresende bis zur Soll-Entgeltgrenze hinzuverdienen können, ohne dass das Arbeitsentgelt aus der Nebenbeschäftigung auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

Fazit

Wann das Sozialschutzpaket II in Kraft tritt, ist zurzeit noch unklar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Änderungen rückwirkend zum 01.05.2020 in Kraft treten werden.

Fraglich wird vor allem sein, ob tatsächlich nur für Monate, in denen das aufgrund von Kurzarbeit verminderte Ist-Entgelt 50 Prozent oder weniger beträgt – eine gewisse Bezugsdauer vorausgesetzt – das erhöhte Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Der durch Kurzarbeit bedingte Arbeitsausfall kann nämlich monatlich schwanken, so dass betroffene Arbeitnehmer ggf. einmal von der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes profitieren und einmal nicht.

Die veränderten Hinzuverdienstmöglichkeiten ohne Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld werden sich positiv für viele Beschäftigte auswirken. U.a. im Lebensmitteleinzelhandel sind zurzeit viele Beschäftigte z.B. in der Einlasskontrolle tätig, die normalerweise anderen Berufen nachgehen. So können die einschneidenden wirtschaftlichen Folgen jedenfalls abgemildert werden.

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