Erhöhter Steuerfreibetrag für Betriebliche Gesundheitsförderung seit 01.01.2020

Erhöhter Steuerfreibetrag für Betriebliche Gesundheitsförderung seit 01.01.2020

Seit dem 01.01.2020 gilt ein erhöhter Steuerfreibetrag für Maßnahmen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung. Damit soll u.a. dem seit dem Jahr 2007 – bis auf wenige Ausnahmen – ansteigenden Krankenstand und den damit verbundenen Kosten begegnet werden.

Erhöhung des Steuerfreibetrags für Maßnahmen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung

Bis zu 600 EUR pro Mitarbeiter und Jahr kann ein Unternehmen seit dem 01.01.2020 an Kursgebühren für Maßnahmen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung übernehmen oder diese bezuschussen, ohne dass der Betrag versteuert werden muss. Eine Voraussetzung für die Anwendung des Steuerfreibetrags für Maßnahmen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung ist, dass der Betrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Außerdem müssen die Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung die in §§ 20 und 20b SGB V beschriebenen Anforderungen erfüllen (§ 3 Nummer 34 EStG).

Der GKV-Spitzenverband hat die zu prüfenden Kriterien auf Grundlage des § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB V im GKV-Leitfaden Prävention zusammengefasst.

Bei der Steuerbefreiung für Maßnahmen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung wird zwischen zertifizierten Präventionskursen und den nicht zertifizierungspflichtigen verhaltensbezogenen Maßnahmen in Unternehmen unterschieden.

Zertifizierte Präventionskurse

Zu den i.d.R. von der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifizierten Präventionskursen (verhaltensbezogene Prävention im Sinne des § 20 Absatz 4 Nr. 1 und Absatz 5 SGB V) zählen Angebote zu den Bewegungsgewohnheiten, zur Ernährung, zum Stressmanagement und zum Suchtmittelkonsum.

Für Angebote, die nicht von der Zentralen Prüfstelle Prävention oder ggf. von der Krankenkasse zertifiziert sind, kann nicht der Steuerfreibetrag für die Betriebliche Gesundheitsförderung angewandt werden.

Sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen

Neben den zertifizierten Präventionskursen sind auch bestimmte sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess in den beschriebenen Grenzen steuerbefreit. Diese müssen den Vorgaben des GKV-Leitfadens Prävention genügen.

Die Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V versteht sich als ein Prozess zum Aufbau und zur Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen im Betrieb. Auf der Grundlage einer Analyse der gesundheitlichen Situation werden Maßnahmen zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung und verhaltensbezogene Maßnahmen zur Unterstützung eines gesundheitsförderlichen Arbeits- und Lebensstils entwickelt. Hierzu zählen Angebote

  • zur Stressbewältigung und Ressourcenstärkung,
  • zum bewegungsförderlichen Arbeiten (z.B. bewegte Pause),
  • zur gesundheitsgerechten Ernährung im Arbeitsalltag (z.B. Ernährungsberatung) und
  • zur verhaltensbezogenen Suchtprävention im Betrieb (z.B. Kurse zur Tabakentwöhnung).

Keine Anwendung des erhöhten Steuerfreibetrags für die Betriebliche Gesundheitsförderung

Der GKV-Leitfaden Prävention schließt bestimmte Maßnahmen von der Steuerbefreiung aus. Dies sind u.a. Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios, Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart, Massagen und physiotherapeutische Behandlungen.

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