Kurzfristige Beschäftigung 2021: Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen

Kurzfristige Beschäftigung 2021: Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen

Angesichts der andauernden Corona-Pandemie und den damit verbundenen Problemen hat der Gesetzgeber in 2021 erneut die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung erhöht. Diese gelten rückwirkend vom 01. März bis zum 31. Oktober 2021.

Gesetzliche Grundlage ist das Vierte Gesetz zu Änderung des Seefischereigesetzes, das am 01.06.2021 in Kraft getreten ist. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben mit Datum vom 31.03.2021 eine gemeinsame Verlautbarung veröffentlicht, in der sie den Umgang mit den Übergangsregelungen beschreiben. Das Schreiben ergänzt im o.g. Zeitraum die Geringfügigkeits-Richtlinien.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den erhöhten Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung und beschreibt ihre Auswirkungen.

Kurzfristige Beschäftigung vor dem 01.06.2021 und ab dem 01.11.2021

Eine kurzfristige Beschäftigung aus Sicht der Sozialversicherung liegt vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als

  • 3 Monate oder
  • 70 Arbeitstage umfasst.

Spätestens seit dem 01.06.2021 halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nicht mehr daran fest, dass 3 Monate bei Arbeitnehmern mit mindestens 5 Tagen pro Woche und 70 Arbeitstage bei Arbeitnehmern mit regelmäßig weniger als 5 Tagen pro Woche anzuwenden sind. Sie folgen damit einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2020 (B 12 KR 34/19 R, USK 2020-57).

Die Zeitgrenzen gelten für Beschäftigungsverhältnisse, die

  • vor dem 01.06.2021 begonnen wurden sowie
  • bestehende und neue Beschäftigungsverhältnisse ab dem 01.11.2021.

Bei der Prüfung der Beschäftigungsdauer sind alle Tage zu berücksichtigen, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.

Die Zeiten aus mehreren kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen sind zusammenzurechnen. Eine genaue Beschreibung hierzu findet sich in den Geringfügigkeits-Richtlinien. Diese werden jedoch aufgrund der o.g. geänderten Rechtsauffassung z.T. noch angepasst.

Die kurzfristige Beschäftigung muss entweder von ihrer Eigenart her (z.B. Aushilfe im Weihnachtsgeschäft) oder im Voraus vertraglich begrenzt sein. Bei einem Arbeitsentgelt von mehr 450 EUR pro Monat, ist zu prüfen, ob sie berufsmäßig ausgeübt wird. Ist dies der Fall, handelt es sich um keine kurzfristige Beschäftigung.

Eine Beschäftigung wird z.B. berufsmäßig ausgeübt, wenn sie zwischen der Schulentlassung und dem Beginn einer betrieblichen Berufsausbildung erfolgt.

Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung

Seit dem 01.06.2021 gelten rückwirkend vom 01. März bis zum 31. Oktober 2021 erhöhte Zeitgrenzen von

  • vier Monaten oder
  • 102 Arbeitstagen

innerhalb eines Kalenderjahres für eine kurzfristige Beschäftigung (§ 132 SGB IV n.F.). Ausgenommen von diesen Regelungen sind kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 01.06.2021 bestanden haben und die nicht geringfügig nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV in der bis zum 31.05.2021 geltenden Fassung sind (Bestandsschutzregelung).

Die übrigen Anforderungen an eine kurzfristige Beschäftigung gelten unverändert fort.

Auswirkungen der vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung

Bei den Auswirkungen der vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung ist zwischen den folgenden vier Fällen zu unterscheiden:

I. Beschäftigungsbeginn vor dem 01.06.2021

Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01.06.2021 kurzfristig beschäftigt waren, können – unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten – im Zeitraum Juni bis Oktober 2021 längstens für die Dauer von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen kurzfristig beschäftigt bleiben.

Beschäftigungen, die hingegen aufgrund ihrer Dauer vor dem 01.06.2021 nicht kurzfristig waren, sind von der Übergangsregelung ausgenommen (Bestandsschutzregelung).

Beispiel: Keine kurzfristige Beschäftigung ab 01.07.2021 aufgrund der Bestandsschutzregelung

Eine Hausfrau nimmt am 01.04.2021 eine Beschäftigung als Aushilfe in einem Supermarkt auf. Ihr monatliches Arbeitsentgelt beträgt 1.300 EUR (20 bis 22 Arbeitstage pro Monat). Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 30.07.2021 befristet. Vorbeschäftigungszeiten liegen nicht vor.

Es handelt sich um keine kurzfristige Beschäftigung. Zu ihrem Beginn steht fest, dass die am 01.04.2021 geltende Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschritten wird. Aufgrund der Bestandsschutzregelung ändert sich an dieser Beurteilung auch ab dem 01.07.2021 nichts.

II. Beschäftigungsbeginn ab dem 01.06.2021

Eine Beschäftigung, die ausschließlich im Zeitraum 01.06. – 31.10.2021 stattfindet, ist kurzfristig, wenn sie auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist. Übersteigt das monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR, darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen.

III. Beschäftigung über den 31.10.2021 hinaus

Am 31. Oktober 2021 endet die Übergangsregelung. Kurzfristige Beschäftigungen, die über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen, sind daher zum 01.11.2021 neu zu beurteilen. Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch Beschäftigungsverhältnisse kurzfristig, die 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage nicht überschreiten. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen. Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt über 450 EUR darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Beispiel: Keine kurzfristige Beschäftigung ab dem 01.11.2021

Ein Pensionär nimmt zum 01.09.2021 eine Beschäftigung als Aushilfe in einem Lager auf. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 1.200 EUR (20 Arbeitstage pro Monat). Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 31.12.2021 befristet. Vorbeschäftigungszeiten liegen nicht vor.

Die am 01.09.2021 aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig. Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Zeitgrenzen von 4 Monaten bzw. 102 Arbeitstagen werden nicht überschritten. Außerdem wird die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt.

Für die Zeit ab dem 01.11.2021 ist die Beschäftigung neu zu beurteilen. Aufgrund der Beendigung der gesetzlichen Übergangsregelungen tritt eine Änderung in den Verhältnissen ein. Ab dem 01.11.2021 liegt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, da die dann geltenden Zeitgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen – ausgehend vom Beschäftigungsbeginn – überschritten werden.

IV. Beschäftigung ab dem 01.11.2021

Eine Beschäftigung, die ab dem 01.11.2021 begonnen wird, ist kurzfristig, wenn sie von vornherein auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt über 450 EUR darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen.

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