Geringfügige Beschäftigung – Minijob und kurzfristige Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigung – Minijob und kurzfristige Beschäftigung

In der Sozialversicherung unterscheidet man zwei Arten einer geringfügigen Beschäf­tigung:

  • die geringfügig entlohnte Beschäftigung, die wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig ist (vielfach als Minijob bezeichnet), und die
  • kurzfristige Beschäftigung, die aufgrund ihrer kurzen Dauer geringfügig ist.

Höhe des Arbeitsentgelts bei Minijobs

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf 450 EUR nicht überschreiten. In bestimmten Fällen ist es jedoch in der Praxis möglich, einem Minijobber auch mehr als 450 EUR im Monat zu vergüten.

Rentenversicherungspflicht von Minijobs

Arbeitnehmer in einem Minijob sind rentenversicherungspflichtig, das heißt, sie werden in der Rentenversicherung kraft Gesetzes an der Aufbringung der Beiträge beteiligt.

Im Gegensatz zu allen anderen Arbeitnehmern, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, erfolgt für rentenversicherungspflichtige Minijobber keine hälftige Tragung der Rentenversicherungsbeiträge.

Der Arbeitgeber hat vielmehr einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts als Rentenversicherungsbeitrag zu übernehmen. Der Arbeitnehmer bringt die Differenz zum aktuellen Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung (18,6 %), also derzeit 3,6 % aus dem Arbeitsentgelt auf.

Minijobber können bei ihrem Arbeitgeber die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beantragen. In diesem Fall entfällt sein Beitragsanteil; der Arbeitgeber zahlt jedoch trotzdem den Pauschalbeitrag in Höhe von 15% aus dem Arbeitsentgelt.

Auswirkungen auf die gesetzliche Rente

Ist der Minijobber rentenversicherungspflichtig und es werden daher aus seinem Arbeitsentgelt insgesamt volle Rentenversicherungsbeiträge gezahlt (18,6 %), erwirbt er in aller Regel vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beschäftigungszeit wird in vollem Umfang für die Erfüllung von rentenrechtlichen Wartezeiten berücksichtigt.

Interessante rentenrechtliche Besonderheiten gelten im Übrigen für geringfügig entlohnt beschäftigte Altersvollrentner, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben.

In diesen Fällen bietet sich für den beschäftigten Rentner die Chance, durch geringen finanziellen Aufwand seine Altersvollrente kurzfristig auf Dauer aufzubessern.

Krankenversicherungsbeiträge für Minijobs

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Minijobber versicherungsfrei.

Obwohl aber Minjobber in der Krankenversicherung versicherungsfrei sind, muss ihr Arbeitgeber in aller Regel trotzdem einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts abführen.

Dieser Beitrag ist vom Arbeitgeber allerdings nicht für jeden Minijobber aufzubringen. Hier zeigt die betriebliche Entgeltabrechnungspraxis, dass Arbeitgeber oftmals Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zahlen, obwohl sie hierzu gar nicht verpflichtet sind. Die zu Unrecht gezahlten Beiträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag wieder erstattet.

Geringfügig kurzfristige Beschäftigungen

Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung können drei Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein und sind in allen Versicherungszweigen versicherungsfrei, sofern keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR vorliegt.

Interessant ist bei diesem Personenkreis, dass weder vom Arbeitgeber noch vom kurzfristig Beschäftigten Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. In manchen Sachverhalten kann der Arbeitgeber die Beschäftigung eines Arbeitnehmers sowohl als geringfügig entlohnte wie auch als kurzfristige Beschäftigung beurteilen – mit entscheidenden Auswirkungen auf die Höhe der Lohnnebenkosten.

Aufgrund der Corona-Pandemie können Arbeitnehmer in der Zeit vom 1.4. bis 31.10.2021 eine kurzfristige Beschäftigung von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen ausüben. Auch diese Beschäftigung ist versicherungs- und beitragsfrei.

Eine (zunächst) auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung kann bis 31.10.2021 sogar versicherungs- und beitragsfrei auf bis zu vier Monate oder 102 Arbeitstage verlängert werden.

Ob eine kurzfristige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR vom Arbeitnehmer berufsmäßig ausgeübt wird, ist in der betrieblichen Praxis vielfach unproblematisch zu beurteilen.

Beitragsverfahren bei Minijobs – Meldeverfahren bei Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen

Die Durchführung des Beitrags- und Meldeverfahrens für geringfügig Beschäftigte obliegt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Diese Aufgabe wird von der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See wahrgenommen.

Dies bedeutet, dass die Minijob-Zentrale die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenver-sicherung für geringfügig entlohnt Beschäftigte einzieht. Auch die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für diejenigen, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, sind an die Minijob-Zentrale zu zahlen.

Die Minijob-Zentrale erhält außerdem sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte sowie für kurzfristig Beschäftigte.

Änderung ab 1.1.2022 bei kurzfristigen Beschäftigungen

Ab 1.1.2022 das Meldeverfahren für kurzfristige Beschäftigungen erweitert. Arbeitgeber erhalten dann von der Minijobzentrale bei der Anmeldung eines kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmers eine digitale Rückmeldung über entsprechende Vorarbeitszeiten.

Dadurch können Arbeitgeber leichter beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sind, was sicherlich eine wesentliche Unterstützung in der täglichen Entgeltabrechnungspraxis bedeutet.

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