Aktuelle Entwicklung zu Quarantänemaßnahmen und den dazugehörigen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Aktuelle Entwicklung zu Quarantänemaßnahmen und den dazugehörigen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Mit Hinblick auf die aktuelle Urlaubszeit und der damit verbundenen drohenden Quarantänepflicht für Reiserückkehrer sollten sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber rechtzeitig mit den möglichen Folgen auseinandersetzen.

Seit 1. August 2021 gilt eine generelle Testpflicht bei der Einreise nach Deutschland. Wer nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss einen aktuellen, negativen Corona-Test vorlegen. Ausgenommen sind Kinder unter zwölf Jahren. Entsprechend der Einreiseverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 30. Juli 2021 gilt zudem bei Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet innerhalb der letzten 10 Tage die Pflicht, sich nach der Einreise in Deutschland unmittelbar an den Zielort zu begeben und sich dort häuslich abzusondern (Quarantäne). Die Dauer der Quarantäne bestimmt sich wie folgt:

Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet:

Nach einem Aufenthalt in einem Hochrisikogebiet müssen Einreisende vor Ihrer Ankunft in Deutschland eine digitale Einreiseanmeldung durchführen (www.einreiseanmeldung.de) und sich für 10 Tage häuslich absondern. Die Quarantäne endet vorzeitig, wenn ein negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis über das Einreiseportal übermittelt wird. Im Falle eines Tests, darf die Testung allerdings frühestens 5 Tage nach der Einreise erfolgen. Für Kinder unter 12 Jahren endet die Quarantäne auch ohne Nachweis 5 Tage nach der Einreise (statt 10 Tagen).

Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet:

Nach einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet müssen Einreisende vor Ihrer Ankunft in Deutschland eine digitale Einreiseanmeldung durchführen (www.einreiseanmeldung.de) und sich für 14 Tage häuslich absondern. Eine Verkürzung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht möglich.

Sofern im Falle einer Quarantänemaßnahme eine Weiterzahlung des Arbeitsentgelts nach § 616 BGB ausgeschlossen ist, greift zum Schutz der Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG.  Hierbei sind jedoch nachfolgende Einschränkungen zu beachten:

  • Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG entfällt der Anspruch auf Quarantäneentschädigung für Personen, die die Quarantäne durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, hätten vermeiden können. In seinen Hinweisen vom 18. Mai 2021 führt hierzu das Bayerische Gesundheitsministerium aus: „Sofern eine Person konkret für ihre Priorisierungsgruppe vor Ort gegebene Impfmöglichkeiten (laut STIKO-Empfehlungen) hat verstreichen lassen, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese bereits einen (vollständigen) Impfschutz hätte erlangen können. Ohne Nachweis besonderer Umstände, die im konkreten Fall für eine Einzelanordnung nach Ziff. 2.1.1.2 Satz 3 der AV Isolation bzw. gegen eine Zumutbarkeit einer Schutzimpfung sprechen, wären damit die Voraussetzungen eines Anspruchsausschlusses nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erfüllt.“ Dementsprechend wurden beispielsweise die Antragsformulare in Bayern um eine Arbeitnehmererklärung zur Schutzimpfung gegen COVID-19 ergänzt. Arbeitgebern ist daher zu empfehlen, diese Erklärung der Arbeitnehmer vor der Auszahlung der Entschädigung schriftlich einzuholen.
  • Entsprechend der jüngsten Pressemeldungen haben sich auch bereits andere Bundesländer dazu entschieden, von dem vorstehenden Gesetzespassus Gebrauch zu machen und künftig Ungeimpften keine Quarantäneerstattung mehr zu gewähren. In Baden-Württemberg soll dies bereits ab 15.09.2021 gelten, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen wollen ab 01.10.2021 folgen. Die Bundesregierung hat mittlerweile bekannt gegeben, dass spätestens ab 01.11.2021 in allen übrigen Bundesländern von dieser Regelung Gebrauch gemacht werden soll
  • Ebenfalls nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG entfällt der Anspruch auf Quarantäneentschädigung für Personen, die durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet eine Absonderung hätten vermeiden können. Eine Reise gilt dann als vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Hierunter zählen die Geburt des eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen wie eines Eltern-oder Großelternteils oder eines eigenen Kindes. Nicht dazu zählen insbesondere sonstige private oder dienstliche Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen. Hinsichtlich der Beurteilung von verschiebbaren Dienstreisen wurde zuletzt mit Urteil vom 10.05.2021 vom Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden, dass der Arbeitgeber das alleinige Risiko für einen Arbeitsausfall trägt, wenn sich ein Arbeitnehmer infolge einer auf Weisung des Arbeitgebers unternommenen Dienstreise in ein Corona-Risikogebiet in Quarantäne begeben muss. Eine mögliche Vermeidbarkeit der Dienstreise ist ausschließlich aus der Perspektive des Arbeitnehmers zu beurteilen und nicht aus der unternehmerischen Perspektive des Arbeitgebers. Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsauffassung auch deutschlandweit Anwendung findet.

 

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