Neue Beitragsbemessungsgrenze RV und die Auswirkung auf die BAV

Neue Beitragsbemessungsgrenze RV und die Auswirkung auf die BAV

Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen an die Einkommensentwicklung

Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Sozialversicherung werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Das Kabinett hat dazu die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 verabschiedet.

Grundlage für Festlegung der jährlichen BBG in der Rentenversicherung West ist die Lohnzuwachsrate West. Aufgrund der Corona-Pandemie lag diese im Jahr 2020 bei -0,34 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird aus dem Rentenüberleitungsabschlussgesetz abgeleitet. Dort wurden die Umrechnungswerte für die Rechengrößen Ost für 2019 bis 2024 bereits endgültig festgelegt.

Beitragsbemessungsgrenzen 2022

Die folgende Tabelle zeigt die Beitragsbemessungsgrenzen für 2022. Die Vergleichswerte für 2021 stehen in Klammern.

RechengrößenWestOst
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

7.050 EUR pro Monat (7.100 EUR)

84.600 EUR pro Jahr
(85.200 EUR)

6.750 EUR pro Monat (6.700 EUR)

81.000 EUR pro Jahr
(80.400 EUR)

Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung4.837,50 EUR pro Monat
(4.837,50)58.050 EUR pro Jahr
(58.050 EUR)

Auswirkungen der abgesenkten Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung

Wie die obige Tabelle zeigt, verringert sich die BBG RV-West um 50 EUR/Monat bzw. 600 EUR/Jahr. Dadurch sinkt im Jahr 2022 die Beitragslast in der Rentenversicherung für Besserverdienende in den alten Bundesländern.

Bei einem Monatsgehalt von mindestens 7.100 EUR beträgt der monatliche Gesamtbeitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung 1.491 EUR (18,6% RV + 2,4% AV). Da in 2022 nur 7.050 EUR beitragspflichtig sind, sinkt der Gesamtbeitrag um 10,50 EUR monatlich, so dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Entlastung von 5,25 EUR pro Monat haben.

Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung

Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) haben alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds oder einer Direktversicherung in Höhe von 4% der BBG RV-West.

Außerdem bleibt dieser Betrag für Beiträge in diesen drei Durchführungswegen beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Absatz 1 Nr. 9 SvEV). Die Beitragsfreiheit in Höhe von 4% der BBG RV-West erstreckt sich ebenso auf Entgeltumwandlungen zugunsten von Direktzusagen und Unterstützungskassen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).

Sowohl der Entgeltumwandlungsanspruch als auch die Beitragsfreistellung der Ansparbeiträge beziehen sich – auch bei Arbeitnehmern, die in den neuen Bundesländern arbeiten – ausschließlich auf die jeweils aktuelle BBG RV-West.

Die folgende Übersicht zeigt die Werte für 2022 im Vergleich zu den Werten aus 2021.

Rechtanspruch auf Entgeltumwandlung bzw. Freibetrag in der Sozialversicherung20222021

4 % von BBG RV-West (Betrag pro Monat)

4 % von BBG RV-West (Betrag pro Jahr)

282 EUR

 

3.384 EUR

284 EUR

 

3.408 EUR

Durch die Absenkung der BBG RV-West entsteht administrativer Mehraufwand, falls 2021 der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung ausgeschöpft wurde. Entgeltumwandlungen zum bisherigen Höchstbetrag von 3.408 EUR kann der Arbeitgeber zwar grundsätzlich weiter ermöglichen, muss dabei aber berücksichtigen, dass 2022 nur noch Umwandlungen bis zu 3.384 EUR sozialversicherungsfrei möglich sind. Somit werden 24 EUR beitragspflichtig. Da spätere Versorgungsleistungen grundsätzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig sind, kommt es für diesen Betrag zu einer Doppelverbeitragung. Arbeitnehmer müssen darüber informiert und aufgeklärt werden.

Der administrative Aufwand, einen monatlichen Umwandlungsbetrag von 284 auf 282 EUR zu reduzieren (Kommunikation Mitarbeiter, Vertragsänderung beim Versicherer, Umsetzung im Abrechnungssystem, jeweils unter Berücksichtigung eines zu zahlenden AG-Zuschusses), ist unverhältnismäßig hoch. Leider hat der Gesetzgeber versäumt, hier einfache Lösungen in Form der Beibehaltung des Umwandlungsbetrages trotz abgesenkter BBG RV-West zu finden.

Eine weitere Auswirkung der reduzierten BBG RV-West betrifft den erst vor kurzem eingeführten verpflichtenden Zuschuss des Arbeitgebers in den Durchführungswegen Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Dies trifft vor allen Dingen dann zu, wenn der Arbeitgeber für die Berechnung des Zuschusses die gesetzliche Regelung 1:1 (sog. Spitzabrechnung) anwendet; d.h. den Arbeitgeberzuschuss exakt in Höhe der tatsächlichen Ersparnis in der Sozialversicherung weitergibt.

 

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