Die 50 EUR-Sachbezugsfreigrenze und Gutscheine

Die 50 EUR-Sachbezugsfreigrenze und Gutscheine

Anwendbarkeit der 50 EUR-Sachbezugsfreigrenze bei Gutscheinen

Die Anwendbarkeit der monatlichen Sachbezugsfreigrenze für Gutscheine in Höhe monatlich 50 EUR je Arbeitnehmer (bis 31.12.2021: 44 EUR) wurde bekanntlich ab 1.1.2022 erschwert. Das BMF-Schreiben vom 13.04.2021 behandelte die Änderungen – insbesondere welche Art von Gutscheinen noch steuerfrei gewährt werden dürfen – ausführlich mit vielen Praxisbeispielen.

So sind zum Beispiel Gutscheine immer noch steuerfrei, wenn sie

  • unabhängig von einer Betragsangabe – dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette zu beziehen; der Sitz des Ausstellers sowie dessen Produktpalette sind insoweit nicht auf das Inland beschränkt
  • oder unabhängig von einer Betragsangabe, dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen.

Begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen

Hinsichtlich der Definition „begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen“ gab es trotz des oben erwähnten BMF-Schreibens immer noch gewisse Unsicherheiten in der Praxis.

Inzwischen hat die Finanzverwaltung ein weiteres BMF-Schreiben veröffentlicht, in dem unter anderem die Auslegung des „begrenzten Kreises von Akzeptanzstellen“ aufgegriffen wird, aber auch ein ausführlicher Überblick über die gesamten Regelungen zur 50 EUR-Freigrenze enthalten ist.

Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen gilt für lohn- und einkommensteuerliche Zwecke als erfüllt:

a) bei städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden im Inland oder im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle,

b) bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden, die sich auf eine bestimmte inländische
Region (z. B. mehrere benachbarte Städte und Gemeinden im ländlichen Raum) erstrecken, oder im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle,

c) wenn Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde im Sinne der Buchstaben a oder b auf die – auch bundeslandübergreifend – unmittelbar räumlich angrenzenden zweistelligen Postleitzahlen (PLZ)-Bezirke begrenzt werden (dabei werden Städte und Gemeinden, die jeweils in zwei PLZ-Bezirke fallen, als ein PLZ-Bezirk betrachtet); es bestehen keine Bedenken, wenn die Auswahl dieser PLZ-
Bezirke durch den Arbeitnehmer erfolgt

d) oder aus Vereinfachungsgründen bei Gutscheinen oder Guthabenkarten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen von einer bestimmten Ladenkette (einem bestimmten Aussteller) in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo); die Art des Betriebs (z. B. eigene Geschäfte, im Genossenschafts- oder Konzernverbund, über Agenturen oder Franchisenehmer) ist unerheblich.

Entsprechendes gilt, wenn sich der Arbeitnehmer vor Hingabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte aus verschiedenen Ladenketten je eine auswählen kann.

Typische Beispiele:

  • wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel,
  • shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte,
  • Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von
    Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle,
  • von einer bestimmten Tankstellenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebene
    Tankgutscheine oder -karten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den
    einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke,
    ein Logo); die Art des Betriebs (z. B. eigene Geschäfte, im Genossenschafts- oder
    Konzernverbund, über Agenturen oder Franchisenehmer) ist unerheblich,
  • ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein (z. B. Tankgutschein, hierzu zählt
    auch eine Berechtigung zum Tanken), wenn die Akzeptanzstellen (z. B. Tankstelle
    oder Tankstellenkette) aufgrund des Akzeptanzvertrags (z. B. Rahmenvertrag)
    unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen,
  • Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen
    aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler)
    berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B.
    Marketplace) einlösbar sind,
  • Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet-
    Villages,
  • „City-Cards“, Stadtgutscheine.


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