Energiepreispauschale und Auszahlung über die Entgeltabrechnung

Energiepreispauschale und Auszahlung über die Entgeltabrechnung

Steuerentlastungsgesetz 2022

In unserem Blogbeitrag vom 22.03.2022 hatten wir Sie über die geplanten Änderungen des Steuerentlastungsgesetzes informiert, wie zum Beispiel die Anhebung des Grundfreibetrags und der Werbungskostenpauschale. Diese Änderungen werden rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft treten.

Mit diesen Maßnahmen sollen die Mehrbelastungen im Zuge der gestiegenen Energiepreise bzw. der allgemeinen Lebenshaltungskosten abgefedert werden. Einzelheiten und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung können Sie hier nachlesen.

 

Energiepreispauschale und weitere Entlastungen

Nun hat das Bundeskabinett vor wenigen Tagen weitere geplante Entlastungen beschlossen. In erster Linie sind die folgenden Maßnahmen, die dem oben genannten Steuerentlastungsgesetz hinzugefügt werden sollen, zu nennen:

  • Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen sollen einmalig eine sogenannte Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR erhalten. Diese soll an alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkunftsarten sowie an Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem aktuellen Dienstverhältnis beziehen und die Steuerklasse I bis V haben, ausgezahlt werden. Ebenso sollen geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobs), die mit 2% pauschalversteuert werden, davon profitieren.
  • Ein Einmalbonus von 100 EUR für Familien mit Kindern.
  • Eine Einmalzahlung von 100 EUR für Sozialhilfe-Empfänger.
  • Eine auf drei Monate befristete Senkung der Energiesteuer sowie den Wegfall der Umsatzsteuer auf Kraftstoffe.
  • Ein bezuschusstes 9-EUR-Monatsticket für öffentliche Verkehrsmittel.

 

Auszahlung der Energiepreispauschale über die Entgeltabrechnung

Die Auszahlung der Energiepreispauschale soll der Arbeitgeber über die Entgeltabrechnung veranlassen. Es soll also erneut, wie bereits in anderen Fällen (Kurzarbeitergeld, Quarantäne-Entschädigung etc.), der Arbeitgeber zur Erfüllung staatlicher Leistungen in Anspruch genommen werden. Der Auszahlungszeitpunkt ist noch nicht endgültig geklärt. Spekuliert wird mit dem Auszahlungsmonat September 2022.

Viele weitere Fragen sind im Moment noch ungeklärt, wie zum Beispiel:

  • Muss der Arbeitgeber in Vorleistung treten und sich dann um die Erstattung der ausgezahlten Gelder kümmern?
  • Wer haftet bei nicht korrekt ausgezahlten Beträgen?
  • Muss die Pauschale auch an Langzeiterkrankte, die außerhalb der Lohnfortzahlungsfrist liegen, geleistet werden?
  • Ist die Auszahlung auch an neu eingetretene Arbeitnehmer zu veranlassen bzw. wo wird in diesem Zusammenhang die Grenze gezogen?
  • Wie ist die Pauschale in der Entgeltabrechnung bzw. auf der Lohnsteueranmeldung auszuweisen?

Es bleibt also spannend und abzuwarten, welche genauen Regelungen sich der Gesetzgeber einfallen lässt.

 

Steuerpflicht der Energiepreispauschale

Leider soll die Energiepreispauschale steuerpflichtig sein, d.h. bei der Auszahlung sind entsprechende lohnsteuerliche Abzüge einzubehalten. Ungeklärt ist im Moment noch die beitragsrechtliche Behandlung in der Sozialversicherung.

 

In-Kraft treten des Steuerentlastungsgesetzes

Unklar ist auch noch das genaue In-Kraft treten der geplanten Entlastungsmaßnahmen. Einige davon müssen erst noch im Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Dies soll wohl bereits im Mai erfolgen und wie oben bereits erwähnt, ist die Auszahlung der Energiepreispauschale vermutlich für den September vorgesehen. Allerdings ist dies alles im Moment noch ziemlich unklar, so dass die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt.

 



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