Probleme der Telearbeit in grenzüberschreitenden Sachverhalten

Probleme der Telearbeit in grenzüberschreitenden Sachverhalten

Grenzüberschreitende Telearbeit und Sozialversicherung

Vor der Corona-Pandemie konnten sich viele Unternehmen nicht vorstellen, dass ein Arbeiten an einem anderen Ort als im Bürogebäude des Arbeitgebers möglich oder wünschenswert wäre.

Mit dem ersten Lockdown war diese Vorstellung quasi über Nacht nicht mehr realisierbar. Für viele Unternehmen ging es ums Überleben. Eiligst wurde eine IT-Infrastruktur aufgebaut und die Mitarbeiter im Umgang mit MS-Teams, Webex usw. geschult.

Flexibilität war auf allen Seiten gefragt und wurde auf allen Ebenen gelebt. So gut gelebt, dass sich drei Jahre nach dem ersten Lockdown, viele Mitarbeiter nun gar nicht mehr vorstellen wollen oder können, fünf Tage in der Woche ins Büro zu fahren. Auch möchte die Generation Y viel stärker, als älteren Generationen, eine Worklive-Balance und gerade junge Familien ein ausgewogenes Verhältnis von Familie und Beruf realisieren. Die Energiekrise seit Mitte des Jahres 2022 verstärkt den Wunsch vieler Mitarbeiter zur Telearbeit zusätzlich.

In bestimmten Branchen, wie z. B. der IT, lassen sich ohne ein Angebot zur Telearbeit kaum noch Mitarbeiter akquirieren.

Telearbeit ist nicht gleich Telearbeit

Doch Telearbeit ist nicht gleich Telearbeit und erst recht nicht, wenn diese jenseits der Grenzen Deutschlands ausgeübt wird. Macht es doch einen erheblichen Unterschied, ob

  • ein Grenzgänger seinen Home-Office-Anteil erhöhen,
  • ein Arbeitnehmer an den Urlaub noch ein paar Wochen mobiles Arbeiten anhängen,
  • ein Arbeitnehmer im Winter von seiner Finca auf den Kanaren oder seinem Strandhaus auf Bali arbeiten,
  • ein Arbeitnehmer seinen Partner während dessen Auslandaufenthalt begleiten und von dort mobil arbeiten,
  • ein Arbeitnehmer während seiner Weltreise mobil arbeiten oder
  • ein Arbeitnehmer gänzlich vom Ausland aus arbeiten möchte.

In allen diesen Fällen handelt es sich um grenzüberschreitende Telearbeit. Dennoch sind die Problemstellungen und die sich daraus ergebenden Herausforderungen, insbesondere für die sozialversicherungsrechtliche Anbindung und den Leistungsanspruch im Krankheitsfall sehr unterschiedlich.

Während innerhalb der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz bis Mitte 2023 eine flexible Auslegung der bisherigen Regelungen derzeit noch praxisnahe Lösungen ermöglichen, sieht dies außerhalb dieser Staaten bereits jetzt schwieriger aus. Ab 01.07.2023 entfällt dann, nach derzeitigem Stand, auch die flexible Handhabung der EG-rechtlichen Regelungen.

 



Mit unseren Seminar-News informieren wir Sie über Neuerungen in der Entgeltabrechnung und unsere kommenden Seminartermine.