Berechnung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen

Berechnung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen

Die Vorweihnachtszeit und die Weihnachtsfeiertage stehen vor der Tür. Damit im Zusammenhang steht in vielen Branchen ein hohes Arbeitspensum, das mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit kompensiert wird. Der außerordentliche Arbeitseinsatz der Mitarbeitenden wird von Arbeitgebern häufig mit Zuschlägen zum regulären Entgelt honoriert.

Wir geben Ihnen einen Überblick, was steuer- und sozialversicherungsrechtlich gilt, wenn Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge) gewährt werden:

Steuerrecht:

  • Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zusätzlich neben dem regulären Arbeitsentgelt gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des sogenannten Grundlohns des jeweiligen Arbeitnehmers nicht übersteigen (§ 3b Abs. 1 und 3 EStG).

Für Nachtarbeit (Arbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr) gilt ein Prozentsatz von 25 Prozent, für Sonntagsarbeit 50 Prozent, für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent.

Als Grundlohn wird das laufende Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zusteht, angesetzt. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.

Beispiel:
Für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 24 Uhr kann damit beispielsweise steuerfrei pro Stunde höchstens ein Zuschlag von 12,50 Euro gezahlt werden, für Arbeit am 25. Dezember höchstens 75 Euro pro Stunde, auch wenn sich aufgrund des vereinbarten Arbeitsentgelts ein Stundengrundlohn von mehr als 50 Euro ergibt.

Sozialversicherungsrecht:

  • Sozialversicherungsrechtlich gelten andere Regelungen. Die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge begründet in der Sozialversicherung nicht in vollem Umfang Beitragsfreiheit.

Die Zuschläge sind beitragsfrei, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro für die Stunde beträgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz SvEV). Übersteigt der Stundengrundlohn 25 Euro, ist der Teil der SFN-Zuschläge, der auf dem 25 Euro übersteigenden Betrag beruht, beitragspflichtig. Berücksichtigt werden auch hier die Prozentsätze aus dem Steuerrecht.

Beispiel:
Der Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 20 % wird auf einen Grundlohn von 40 Euro gezahlt. Der Zuschlag beträgt 8 Euro (20 % von 40 Euro). Davon sind 6,25 EUR beitragsfrei (25% nach dem Steuerrecht von 25 Euro). 3,75 Euro unterliegen der Beitragspflicht.

  • Bei geringfügig entlohnt Beschäftigten sind SFN-Zuschläge im Regelfall nicht dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Sie bleiben damit bei der Beurteilung, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, außer Betracht. Dies hängt damit zusammen, dass der Grundlohn in der geringfügig entlohnten Beschäftigung, nach dem der SFN-Zuschlag berechnet wird, in der Regel nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt.
  • SFN-Zuschläge, die ohne tatsächliche Arbeitsleistung während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz oder bei Krankheit des Arbeitnehmers im Rahmen der Entgeltfortzahlung gewährt werden, erfüllen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3b EStG nicht und sind damit steuer- und beitragspflichtig.

Die als Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Zuschläge wirken sich aber nicht auf den Status einer geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. In diesen Fällen sind auch von dem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrag die im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Abgaben (Pauschalbeiträge, Umlagen, Steuern) an die Minijob-Zentrale zu zahlen.

  • SFN-Zuschläge, die während bezahlter Urlaubs- oder Feiertage gezahlt werden, sind als steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu werten. Es gelten keine Sonderregelungen, weil die Zahlung in diesen Fällen planbar und vorhersehbar ist.
  • Bei höherverdienenden Arbeitnehmern sind als Arbeitsentgelt zu bewertende SFN-Zuschläge bei der Beurteilung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig geleistet werden.


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