Arbeitgeberzuschüsse zum Jobticket

Arbeitgeberzuschüsse zum Jobticket

Am 03.04.2023 ist der Vorverkauf für das sogenannte Deutschlandticket (auch 49-Euro-Ticket genannt) gestartet, das ab 01.05.2023 deutschlandweit im ÖPNV genutzt werden kann. Es ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung und soll wie schon das 9-Euro-Ticket die Bürgerinnen und Bürger angesichts der stark gestiegenen Energiepreise finanziell entlasten und gleichzeitig durch vermehrte Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln dazu beitragen, die Klimaziele zu erreichen.

Darüber hinaus können bis zum 31.12.2024 zusätzlich 5% Rabatt auf den Ausgabepreis erwirkt werden, wenn ein Arbeitgeberzuschuss von mindestens 25% auf den Ausgabepreis des Tickets gewährt wird. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 27.01.2004 führen diese von Verkehrsbetrieben eingeräumten Rabatte nicht zu Arbeitslohn.

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss nach § 3 Nr. 15 EStG

Voraussetzung für eine mögliche Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit eines Arbeitgeberzuschusses zum Jobticket ist, dass dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Zuschuss durch eine kostenlose oder vergünstigte Überlassung des Jobtickets (Sachzuwendung) erfolgt, oder vom Arbeitgeber ein Barzuschuss zum Erwerb der Fahrkarte bezahlt wird.

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 15.08.2019 muss der Arbeitgeber die nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien Leistungen grundsätzlich individuell für jeden Arbeitnehmer ermitteln und nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigen. Dies wiederum bewirkt die Kürzung einer möglichen Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters.

Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG

Erfolgt der Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket in Form einer Gehaltsumwandlung, kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) erhoben und dadurch auch eine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung erwirkt werden. In diesen Fällen unterbleibt eine Minderung der Entfernungspauschale, weshalb kein gesonderter Ausweis des Arbeitgeberzuschusses auf der Lohnsteuerbescheinigung erforderlich ist.

Alternativ zu den vorgenannten Gehaltsumwandlungsfällen kann eine arbeitgeberseitige Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG genutzt werden, um eine Anrechnung des Arbeitgeberzuschusses auf die Entfernungspauschale des Mitarbeiters zu vermeiden.

Theoretisch können Arbeitgeberzuschüsse auch bei Gehaltsumwandlungsfällen steuerfrei verbleiben, in dem eine Anrechnung auf die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze vorgenommen wird. Allerdings ist auch in diesen Fällen ein gesonderter Ausweis des Arbeitgeberzuschusses auf der Lohnsteuerbescheinigung erforderlich, der wiederum eine Kürzung der Entfernungspauschale nach sich zieht.

Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

Der Arbeitgeber hat die steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 LStDV im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Fahrberechtigungen, hat er als Nachweis die vom Arbeitnehmer erworbenen und genutzten Fahrausweise oder entsprechende Belege (z.B. Rechnungen über den Erwerb eines Fahrausweises oder eine Bestätigung des Verkehrsträgers über den Bezug eines Jobtickets) zum Lohnkonto aufzubewahren. Der Zuschuss darf dabei die Aufwendungen des Arbeitnehmers einschließlich Umsatzsteuer für die entsprechenden Fahrberechtigungen nicht übersteigen. Die Anwendung der Vereinfachungsregel für das 9-Euro-Ticket aus dem BMF-Schreiben vom 30.05.2022 ist für das Deutschlandticket nicht vorgesehen.

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Fahrberechtigung für den Personennahverkehr, hat er zum Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Nummer 15 EStG den Beleg für die erworbenen Fahrberechtigungen zum Lohnkonto aufzubewahren.

Auch Personenfernverkehr weiterhin begünstigt

Das BMF-Schreiben vom 15.08.2019 beinhaltet auch Steuervergünstigungen für den Personenfernverkehr (z.B. die Gewährung einer Bahncard 100), die auch weiterhin Ihre Gültigkeit haben.

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