Partnerschaftsfreistellung

Partnerschaftsfreistellung

Anfang April hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Gesetzesentwurf für ein Familienstartzeit-Gesetz vorgelegt.

Vergütete Freistellung
Mit dem Gesetz soll voraussichtlich ab 2024 ein Anspruch auf eine vergütete Freistellung nach der Geburt eines Kindes für den abhängig beschäftigte Partner der Mutter eingeführt werden. Das soll Eltern zielgenauer dabei unterstützen, in der frühen Familienphase Partnerschaftlichkeit gemeinsam umzusetzen.

Nach dem Gesetzesentwurf soll die bezahlte Freistellung analog zur bereits bestehenden Freistellungsmöglichkeit im Falle der kurzfristig erforderlichen Pflege an längstens bis zu 10 Arbeitstagen in Anspruch genommen werden können. Der Zeitraum der Inanspruchnahme der Freistellung ist aber nicht frei wählbar, sondern beginnt immer ab dem Tag der Entbindung oder ab dem ersten Arbeitstag nach der Entbindung.

Der maximale Anspruch beträgt 10 Arbeitstage, es kann aber auch ein kürzerer Zeitraum oder keine Freistellung in Anspruch genommen werden.

Partnerschaftslohn

Der neue Partnerschaftslohn, der für die Zeit der Partnerfreistellung gewährt wird, orientiert sich nach dem Gesetzesentwurf bei seiner Ausgestaltung und der Finanzierung an den bestehenden Mutterschaftsleistungen. Er wird wie das weitergezahlte Arbeitsentgelt bei einem Beschäftigungsverbot aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate ermittelt. Die Auszahlung des Partnerschaftslohnes erfolgt durch den Arbeitgeber und er ist wie normales Arbeitsentgelt steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Der einzelne Arbeitgeber soll von den Kosten für die Freistellung frei gehalten werden. Das soll dadurch sichergestellt werden, dass der gezahlte Partnerschaftslohn – wie das bei Beschäftigungsverboten fortgezahlte Arbeitsentgelt – Arbeitgebern in vollem Umfang aus dem arbeitgebersolidarisch finanzierten U2-Verfahren erstattet wird.
Durch die Neuregelungen verlieren die von den Arbeitgebern im U2-Umlageverfahren zu erbringenden Beiträge ihren bisherigen Charakter als rein frauenbezogene Lohnnebenkosten. Denn bisher werden allein Mutterschaftsleistungen aus dem U2-Umlageverfahren erstattet.

Definition des Partners
Partner im Sinne des Gesetzesentwurfs ist der andere Elternteil des geborenen Kindes oder dir gleichgeschlechtliche Lebenspartnerin der Mutter. Auch Alleinerziehende sollen durch die Partnerfreistellung die Möglichkeit erhalten, sich in einem familiär-vertrauten Umfeld von den Anstrengungen der Geburt zu regenerieren. Dazu können sie eine Person benennen, die sie als Partner oder Partnerin anstelle des anderen Elternteils nach der Entbindung unterstützen kann und ebenfalls den Partnerlohn erhält.

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