Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

Der Deutsche Bundestag hat vor Kurzem den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung verabschiedet. Das Gesetz soll voraussichtlich zum 01. Dezember 2023 in Kraft treten und die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik für Beschäftigte und Ausbildungssuchende weiterentwickeln, der beschleunigten Transformation der Arbeitswelt begegnen, strukturwandelbedingte Arbeitslosigkeit vermeiden, Weiterbildung stärken und die Fachkräftebasis sichern. Dazu sieht das Gesetz folgende Neuerungen vor:

 

Einführung eines Qualifizierungsgeldes

Es soll eine neue Förderleistung „Qualifizierungsgeld“ der Bundesagentur für Arbeit eingeführt werden, die sich von ihrer Ausgestaltung am Kurzarbeitergeld orientiert. Zielgruppe der Bewilligung des Qualifizierungsgeldes sind Beschäftigte, denen im besonderen Maße durch die Transformation der Arbeitswelt der Verlust des Arbeitsplatzes droht, bei denen Weiterbildungen jedoch eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglichen können. Fördervoraussetzungen für das Qualifizierungsgeld sind die Übernahme der Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber, ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf eines nicht unerheblichen Teils der Belegschaft (20 Prozent der Beschäftigten, bei Betrieben mit unter 250 Beschäftigten 10 Prozent) und eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein entsprechender betriebsbezogener Tarifvertrag, der die nachhaltige Beschäftigung im Betrieb und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes regelt. Das Qualifizierungsgeld wird unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter oder der Qualifikation der Beschäftigten gezahlt und als Entgeltersatz in Höhe von 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent des Nettoentgeltes, das durch die Weiterbildung entfällt, geleistet. Die Qualifizierung muss mindestens 120 Stunden umfassen, damit ein Anspruch auf das Qualifizierungsgeld entsteht.

 

Verlängerung der Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit

2020 wurden mit dem „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ Erstattungsmöglichkeiten bei beruflicher Weiterbildung während der Kurzarbeit eingeführt. Arbeitgebern, die ihren Beschäftigten entsprechende Weiterbildungen anbieten, erhalten die während der Kurzarbeit von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte und darüber hinaus in Abhängigkeit von der jeweiligen Betriebsgröße die Lehrgangskosten ganz oder teilweise erstattet. Diese Regelung ist bislang bis zum 31. Juli 2023 befristet. Die Anreizwirkung der Regelung soll auch außerhalb von Krisenzeiten ermittelt werden. Der Geltungszeitraum der Regelung wird daher um ein Jahr bis zum 31. Juli 2024 verlängert.

 

Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter

Die Weiterbildungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit für Beschäftigte wird reformiert. Durch feste Fördersätze und weniger Förderkombinationen soll die Transparenz der Förderung erhöht und damit der Zugang zu Weiterbildungsangeboten für Arbeitgeber und Beschäftigte erleichtert werden. Die Fördersätze werden ohne Auswahlermessen festgeschrieben und grundsätzlich in der Höhe der Arbeitsentgeltzuschüsse und der Zuschüsse zu den Lehrgangskosten pauschaliert. Sondertatbestände werden reduziert.

 

Einführung eines neuen Berufsorientierungspraktikums

Für Jugendliche, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, wird ein neues Berufsorientierungspraktikum geschaffen. Damit sollen Jugendliche, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, Orientierung erhalten und verstärkt in eine Berufsausbildung vermittelt werden. Angesprochen werden junge Menschen, die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben, keine Schule mehr besuchen und bei der Agentur für Arbeit Ausbildung suchend gemeldet sind. Das Praktikum soll mindestens eine Woche umfassen und kann durch die Bundesagentur für Arbeit mit Fahr- und Unterbringungskosten gefördert werden. Darüber hinaus können zur Realisierung des Praktikums notwendige weitergehende Kosten, wie zum Beispiel für Berufskleidung oder Kinderbetreuung, gewährt werden.

 

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