Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 (BMF-Schreiben vom 19.06.2023)

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 (BMF-Schreiben vom 19.06.2023)

Anpassung der Beitragssätze zur Pflegeversicherung

In Verbindung mit dem Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) wird auch die Lohnsteuerberechnung ab dem 01.07.2023 angepasst. Die Anpassung betrifft insbesondere die Beitragserhöhung in der Pflegeversicherung:

  • Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung von bislang 3,05% auf 3,40%
  • Anhebung des Kinderlosenzuschlags von bislang 0,35% auf 0,60%
  • Beim Lohnzahlungszeitraum Jahr (Lohnsteuerjahresausgleich) wird die vorstehende Erhöhung der Beitragssätze jeweils zur Hälfte berücksichtigt (Anhebung der sozialen Pflegeversicherung um 0,175% auf 3,225% und Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,125% auf 0,475%)
  • Die ab dem 01.07.2023 geltenden Abschläge ab dem zweiten bis fünften Kind bleiben unberücksichtigt! Dies soll Unsicherheiten bei der Ermittlung der Lohnsteuer vermeiden, falls Arbeitgebern kurzfristig noch keine Informationen zu den in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kindern vorliegen

Zeitpunkt der Umsetzung / Möglichkeit zur rückwirkenden Korrektur

Die geänderten Programmablaufpläne sind ab der Entgeltabrechnung für den Monat Juli 2023 anzuwenden. Sofern eine unmittelbare Umsetzung zum 01.07.2023 nicht möglich ist, muss bis spätestens September 2023 eine rückwirkende Korrektur zum 01.07.2023 erfolgen.

Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergeben sich keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung des Jahressteuergesetzes 2022 gebildeten Faktor in der Steuerklasse 4. Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2024. Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag.

Kurzarbeitergeld

Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit ist weiterhin der Programmablaufplan für die Berechnung der pauschalierten Nettobeträge zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes anzuwenden. Der Programmablaufplan hatte zu Jahresbeginn Gültigkeit.

Exkurs: Kinderfreibeträge aus den ELStAM-Daten nicht zwingend aussagekräftig zur Ermittlung der Anzahl der ab dem 01.07.2023 für die Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kinder

Bislang konnte zur Ermittlung, ob vom Arbeitnehmer ein Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung zu entrichten ist, auf die Kinderfreibeträge aus den ELStAM-Daten zurückgegriffen werden. Ein zusätzlicher Nachweis über die Elterneigenschaft zur Vorlage beim Arbeitgeber war in diesen Fällen nicht erforderlich. Für die Bestimmung der ab dem 01.07.2023 maßgeblichen Anzahl der Kinder sind die Kinderfreibeträge aus den ELStAM-Daten nicht mehr zwingend aussagekräftig. Hintergrund: Grundsätzlich wird in den Steuerklassen I bis IV jedes Kind eines Arbeitnehmers nur mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt. Der Zähler wird je Kinder nur dann auf 1 erhöht,

  • Wenn die im Inland wohnenden leiblichen Eltern oder Pflegeeltern eines Kindes miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben
  • Wenn nicht dauernd getrenntlebende und im Inland wohnende Ehegatten ein Kind gemeinsam angenommen haben
  • Wenn ein im Inland wohnender Lebenspartner das leibliche Kind seines Lebenspartners angenommen hat und beide Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben
  • Wenn der andere Elternteil eines leiblichen oder angenommenen Kindes vor dem Beginn dieses Kalenderjahres verstorben ist
  • Wenn der Arbeitnehmer das Kind nur allein angenommen hat
  • Wenn es sich um ein Pflegekind handelt und das Pflegekindschaftsverhältnis nur zum Arbeitnehmer besteht
  • Wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist
  • Wenn der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, z.B. weil die Mutter den Namen des Vaters nicht bekannt gegeben hat
  • Wenn der andere Elternteil voraussichtlich während des gesamten Jahres im Inland weder einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat

 

Keine Datenübermittlung von Beiträgen zur privaten KV und PV über ELStAM zum 01.01.2024

Bereits zum 01.01.2023 wurde die R 3.62 der Lohnsteuerrichtlinien zu Absatz 2 Nr. 3 wie folgt ergänzt:

„Ab dem 01.01.2024 wird das Bescheinigungsverfahren (…) in der Regel durch ein elektronisches Datenübermittlungsverfahren ersetzt. Die für den steuerfreien Zuschuss und die Lohnabrechnung erforderlichen Angaben über die Kranken- und Pflegversicherungsbeiträge werden dem Arbeitgeber dann als Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a und b EStG zum elektronischen Abruf bereitgestellt.“

Mittlerweile hat die Finanzbehörde bekannt gegeben, dass das geplante Startdatum zum 01.01.2024 um bis zu zwei Jahre verschoben wird. Der späteste Starttermin des neuen Verfahrens ist somit der 01.01.2026. Bis dahin bleibt es für das Jahr 2024 und gegebenenfalls für das Jahr 2025 beim bisherigen Papierverfahren.



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