Erkrankung des Arbeitsnehmers während seines Erholungsurlaubs im Ausland

Erkrankung des Arbeitsnehmers während seines Erholungsurlaubs im Ausland

Viele Arbeitnehmer nutzen die Sommermonate und die Schulferienzeit für ihren Haupturlaub. Sofern es im Urlaub ins Ausland geht, sind Besonderheiten zu beachten, wenn der Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkrankt.

​​​​​​Entgeltfortzahlung
Der Anspruch auf die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen besteht auch für Arbeitsunfähigkeitszeiten, die während eines Erholungsurlaubs im Ausland eintreten. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitnehmer ihren Mitteilungs- und Nachweispflichten nachkommen. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit endet der Erholungsurlaub mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der bezahlte Erholungsurlaub kann entsprechend nachgeholt werden.

Unverzügliche Krankmeldung
Auch bei einer Krankheit im Urlaub gilt für Arbeitnehmer die Pflicht, dass sie ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und bei einem Aufenthalt im Ausland zusätzlich über die Adresse am Aufenthaltsort informieren müssen. Die durch die Mitteilung des Arbeitnehmers entstehenden Kosten hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen (zum Beispiel Kosten für den Anruf des Arbeitnehmers aus dem Ausland). Auch über Arbeitsunfähigkeiten, die über das ursprünglich benannte Ende hinausgehen, hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren.

Daneben hat der Arbeitnehmer bei einem Auslandsaufenthalt seine Krankenkasse unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer zu informieren.

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Das seit dem 1. Januar 2023 bestehende Abrufverfahren für elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) greift für im Ausland eingetretene Arbeitsunfähigkeiten nicht. Das heißt konkret: Für Arbeitsunfähigkeiten im Ausland können Arbeitgeber bei den Krankenkassen keine eAU anfordern – die Krankenkasse wird die Anfrage mit der Rückmeldung „eAU liegt nicht vor“ beantworten.

Bei Arbeitsunfähigkeiten, die länger als drei Kalendertage dauern, hat der Arbeitnehmer die im Ausland eingetretene Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber gegenüber selbst nachzuweisen (sofern andere Regelungen nicht betrieblich bedingt eine Vorlage vor dem dritten Kalendertag fordern). Der Nachweis ist in Papierform zu erbringen (z.B. eie Bescheinigung eines ausländischen Arztes über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit). Auch für Verlängerungen der Arbeitsunfähigkeit sind entsprechende Bescheinigungen des ausländischen Arztes vorzulegen.

Information bei Rückkehr nach Deutschland
Sofern der Arbeitnehmer den Auslandsaufenthalt aufgrund der Erkrankung abbricht und nach Deutschland zurückkehrt, hat er dem Arbeitgeber und seiner Krankenkasse die Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Weitere Informationen rund um das Thema Entgeltfortzahlung und eAU erhalten Sie in unseren Webinaren „Entgeltfortzahlung bei Krankheit in der Entgeltabrechnung“ und „das eAU- und EEL-Verfahren in der Entgeltabrechnungspraxis“.

 

Entgeltfortzahlung bei Krankheit in der Entgeltabrechnung Das eAU- und EEL-Verfahren in der Entgeltabrechnungspraxis



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