Krankengeld während gleichzeitigem Bezug einer vorgezogenen Altersrente? Vorteile einer Altersrente als Teilrente

Krankengeld während gleichzeitigem Bezug einer vorgezogenen Altersrente? Vorteile einer Altersrente als Teilrente

Vorgezogene Altersrente und Fortführen des Anstellungsverhältnisses

Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurden seit dem 01.01.2023 die Hinzuverdienstgrenzen bei Inanspruchnahme von (u.a. vorgezogenen) Altersrenten abgeschafft. Hierdurch will der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten und gleichzeitig Beschäftigte länger im Berufsleben zu halten, um so dem Fachkräftemangel in Deutschland entgegenzuwirken.

Ab wann kann vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente bezogen werden?

  • Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren

Wenn 35 Jahre an anrechenbaren Zeiten in der Rentenversicherung erreicht sind, können Arbeitnehmer eine Altersrente für langjährig Versicherte beantragen. Alle Versicherten der Jahrgänge 1949 bis 1963 können noch vor ihrem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen. Das Rentenalter wird schrittweise angehoben. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, liegt das Renteneintrittsalter auch nach 35 Beitragsjahren bei 67 Jahren.

Eine Altersrente kann jedoch auch ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch genommen werden, allerdings mit einem Abzug von bis zu 14,4 Prozent. Für jeden Monat, den man vorzeitig in Rente geht, werden 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Ein solcher Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.

Für schwerbehinderte Menschen gelten gesonderte Altersgrenzen.

  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren Nach einer Versicherungszeit von 45 Jahren kann grundsätzlich früher in Rente gegangen werden. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird oft noch „Rente mit 63“ genannt, weil alle vor 1953 Geborenen ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen konnten. Das gilt nicht mehr für alle, die zwischen 1953 und 1963 geboren sind. Da das Rentenalter schrittweise angehoben wird, verschiebt sich auch das Eintrittsalter mit dem Geburtsjahr nach oben. Bei einem Geburtsjahrgang 1964 oder später, kann mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gegangen werden.

Vorteile einer Teilrente im Vergleich zu einer Vollrente

  • Vollrente

Wer eine volle Altersrente bezieht und weiterarbeitet, der kann im Bedarfsfall weder Krankengeld noch Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen.

Demzufolge ist ab dem Bezug einer Altersrente als Vollrente nur noch ein ermäßigter Beitragssatz in der Krankenversicherung zu zahlen (Beitragsgruppenschlüssel bei Pflichtversicherten: 3111). Außerdem ist der Personengruppenschlüssel auf 120 zu ändern.

  • Teilrente

Gemäß § 42 SGB VI können Versicherte auch eine Rente wegen Alters als Teilrente in Anspruch nehmen. Der Anteil der Teilrente kann beliebig gewählt werden, solange er mindestens 10 Prozent oder höchstens 99,99 Prozent der Vollrente beträgt. Hierdurch besteht im Bedarfsfall auch ein Anspruch auf Krankengeld und Kurzarbeitergeld.

Der Beitragsgruppenschlüssel verbleibt in dem Fall bei Pflichtversicherten bei 1111 und der Personengruppenschlüssel bleibt unverändert 101.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ab dem Bezug einer Altersrente als Vollrente keine Einzahlungen und Entnahmen mehr in Verbindung mit einem Wertguthaben gemäß § 7b SGB IV zulässig sind. Hintergrund hierzu ist, dass vermieden werden soll, zuvor beitragsfrei aufgebautes Wertguthaben im Falle eines Bezugs einer Altersrente als Vollrente beitragsreduziert zu entsparen (siehe Punkt a). Auch diese Einschränkung ließe sich durch die Beantragung einer Altersrente als Teilrente vermeiden.

Neben den vorstehenden Vorteilen kann der Bezug einer Altersrente als Teilrente unter Umständen auch zu Nachteilen führen. Da die meisten Betriebsrentensysteme den Leistungsbezug vom Bezug einer gesetzlichen Vollrente in Anlehnung an § 6 BetrAVG abhängig machen, sollten sich Mitarbeiter vor der Beantragung einer Teilrente rechtzeitig über mögliche Konsequenzen/Nachteile mit Hinblick auf die Betriebsrente bei ihrem Arbeitgeber oder Betriebsrententräger informieren.

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