Mindestlohn soll steigen – mit Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze

Mindestlohn soll steigen – mit Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze

Mindestlohn soll zum 1. Januar 2024 und zum 1. Januar 2025 steigen

Zum 1. Oktober 2022 ist das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ in Kraft getreten. Das Bundeskabinett hat den gesetzlichen Mindestlohn mit diesem Gesetz einmalig auf 12,00 Euro brutto in der Stunde erhöht und damit eines ihrer wichtigsten Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Zukünftige Erhöhungen des Mindestlohns erfolgen wie bisher weiterhin nach dem regulären Verfahren der regelmäßigen Prüfung der Anpassung des Mindestlohns auf Vorschlag der Mindestlohnkommission.

Zum 30. Juni 2023 erfolgte die nächste regelmäßige Prüfung. Die Mindestlohnkommission hat eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro vorgeschlagen. Dieser Vorschlag muss noch per Rechtsverordnung der Bundesregierung verbindlich gemacht und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Die Mindestlohnkommission ist eine unabhängige Kommission der Tarifpartner (Vertreter der Arbeitgeberverbände sowie der Gewerkschaften), die der Bundesregierung alle zwei Jahre vorschlägt, in welcher Höhe der Mindestlohn angepasst werden sollte.  Aktuell erhalten laut Angaben der Bundesregierung mehr als sechs Millionen Menschen in Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn.

Anpassung des Mindestlohns führt zu Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze

Das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ sieht zudem vor, dass die Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen jeweils an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns angepasst wird. Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze soll dauerhaft eine Beschäftigung zu Mindestlohnbedingungen im Umfang von mindestens 10 Wochenstunden ermöglichen. Die Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze erfolgt nach § 8 Absatz 1a SGB IV, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen (12,41 Euro x 130 : 3).

Die Geringfügigkeitsgrenze wurde zum 1. Oktober 2023 von 450,00 Euro auf 520,00 Euro erhöht. Sofern die Bundesregierung die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro wie vorgeschlagen per Rechtsverordnung umsetzt, hätte dies eine Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Januar 2024 auf 538,00 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 556,00 Euro zur Folge. Die Beschäftigung von Minijobbern bleibt für Arbeitgeber damit weiterhin attraktiv. Auch in der betrieblichen Praxis aufgetretene Probleme, dass Tariferhöhungen zwingend eine Reduzierung der Stundenzahl bei den Minijobbern zur Folge hatten, reduzieren sich durch die dynamische Geringfügigkeitsgrenze.

Weitere Informationen rund um das Thema Mini- und Midijobs erhalten Sie in unseren Webinar Mini-/Midijobber und kurzfristig Beschäftigte“. Zur Mindestlohnanpassung und den Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze informieren wir Sie in unseren Jahreswechselseminaren. Melden Sie sich gleich an!

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