Wie ermittelt sich der Solidaritätszuschlag und warum kann es zu Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung kommen?   

Wie ermittelt sich der Solidaritätszuschlag und warum kann es zu Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung kommen?   

Viele Mitarbeiter erhalten in diesen Tagen Ihre Einkommensteuerbescheide von den Finanzämtern zugestellt und müssen dabei eine böse Überraschung feststellen: ohne ersichtlichen Grund fordert das Finanzamt eine Nachzahlung des Solidaritätszuschlags. Der erste Impuls der Mitarbeiter ist in der Regel eine Beschwerde bei der Personalabteilung, dass im Rahmen der Entgeltabrechnung der falsche Solidaritätszuschlag ermittelt wurde. Doch was ist der wahre Hintergrund für eine mögliche Nachzahlung des Solidaritätszuschlags?

Freigrenze für den Solidaritätszuschlag nach §3 SolzG

Die Lösung für das vorstehende Phänomen liegt in der seit dem Jahr 2021 eingeführten Freigrenze für den Solidaritätszuschlag nach §3 SolzG. Der Solidaritätszuschlag errechnet sich allgemein mit 5,5% von der festgesetzten Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Um Geringverdienende zu entlasten, gab es bis zum Jahr 2020 einen Freibetrag für den Solidaritätszuschlag, der bei 81,00 Euro im Monat bzw. bei Steuerklasse III bei 162,00 Euro im Monat lag. Dieser hat sich seit dem Jahr 2021 auf 1.413,00 Euro erhöht bzw. auf 2.826,00 Euro für Arbeitnehmer mit der Steuerklasse III. Arbeitnehmer mit einer zu zahlenden monatlichen Lohnsteuer in diesem Bereich haben keinen entsprechenden Solidaritätszuschlag zu leisten.

Milderungszone

Darüber hinaus gibt es eine sogenannte Milderungszone. Hier wird von der zu zahlenden Lohnsteuer der o.g. Freibetrag abgezogen und davon 11,9% Solidaritätszuschlag berechnet. Das geschieht so lange bis der Steuersatz von 5,5% auf die gesamte zu zahlende Lohnsteuer erreicht ist. Hierzu nachfolgendes Rechenbeispiel:

Die tatsächliche Lohnsteuer beträgt bei einem Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I im Monat 1.800,00 Euro. Die Freigrenze ist damit überschritten, womit die Vergleichsrechnung aus der Regelung der Milderungszone in Kraft tritt. Von den 1.800,00 Euro wird die Freigrenze entsprechend abgezogen: 1.800,00 Euro – 1.413,00 Euro = 387,00 Euro. Davon 11,9% ergeben 46,05 Euro (5,5% von den vollen 1.800,00 Euro wären 99,00 Euro).

Würde die tatsächliche Lohnsteuer bei 2.800,00 Euro liegen, wären 11,9% von der Differenz 165,05 Euro und im Vergleich dazu 5,5% vom vollen Lohnsteuerbetrag 154,00 Euro. Somit wäre die Regelung des Übergangsbereich nicht mehr von Vorteil, womit die reguläre Ermittlung des Solidaritätszuschlags mit 5,5% von der Lohnsteuer zum Tragen käme.

Zu Berücksichtigen ist, dass die Milderungszone bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags auf die Lohnsteuer für sonstige Bezüge nicht zur Anwendung kommt und sich daher gegebenenfalls erst im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer auswirkt.

Weitere Gründe für eine Nachzahlung des Solidaritätszuschlags 

In der Praxis kommt es oftmals auch zu schwankenden Gehältern. Während in manchen Monaten durch Anwendung der Freigrenze kein Solidaritätszuschlag zu zahlen ist, kann es in anderen Monaten beispielsweise durch Überstundenvergütungen oder Einmalzahlungen zu einer Überschreitung der Freigrenze kommen. Bei einer Betrachtung des gesamten Jahres ist somit eine mögliche Folge, dass der bisher vom Arbeitgeber einbehaltene Solidaritätszuschlag zu niedrig ist, worin auch der Grund für mögliche Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung liegt.

Ein weiterer Grund für eine Nachzahlung des Solidaritätszuschlages kann in der Steuerklassenkombination 3/5 von Ehegatten liegen. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens nach § 3 Abs. 4 SolzG erhalten seit dem Jahr 2021 Ehegatten eine Jahresfreigrenze für den Solidaritätszuschlag i.H. von insgesamt 50.868,00 Euro (33.912,00 Euro + 16.956,00 Euro). Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird bei Ehegatten jedoch lediglich die Jahresfreigrenze von 33.912,00 Euro (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 SolzG) angerechnet. Dies führt bei besserverdienenden Arbeitnehmern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ggf. zur Nachzahlung für den Solidaritätszuschlag bzw. zur Festsetzung von Vorauszahlungen.

Fazit:

Die Ermittlung des Solidaritätszuschlages im Rahmen der Entgeltabrechnung ist korrekt erfolgt. Die Steuernachzahlung ist in den vorstehend geschilderten Fällen den gesetzlichen Vorgaben geschuldet und somit unvermeidbar.

Durch das Inflationsausgleichsgesetz vom 08.12.2022, BGBl I S 2230, wurden die Freigrenzen in § 3 SolzG für das Jahr 2023 auf 17.543,00 Euro (35.086,00 Euro für Arbeitnehmer mit der Steuerklasse III) und für das Jahr 2024 auf 18.130,00 Euro (36.260,00 Euro für Arbeitnehmer mit der Steuerklasse III) angehoben.

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