Änderungen bei der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze

Änderungen bei der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze

Die aktuelle Krankheitswelle bringt für viele Unternehmen derzeit große Herausforderungen mit sich. Oft haben die Personalengpässe auch zur Folge, dass Minijobber unvorhergesehen Überstunden leisten müssen, um die Krankheitsausfälle zu kompensieren. Im Zusammenhang mit dem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze haben sich mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz zum 01. Oktober 2022 Änderungen ergeben, die sich dieses Jahr das erste Mal auf die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze auswirken. Wir geben Ihnen einen Überblick, wie Sie diese Regelungen richtig anwenden und unliebsame Überraschungen bei Betriebsprüfungen vermeiden.

Umgang mit planbaren Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze

Generell gilt: Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers aufgrund von Mehrarbeiten die Geringfügigkeitsgrenze, liegt kein Minijob mehr vor. In den Monaten der Überschreitung tritt Sozialversicherungspflicht ein. Der Arbeitnehmer ist bei der Minijob-Zentrale ab- und bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden.

Unvorhersehbare Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze

Ausgenommen vom Eintritt der Sozialversicherungspflicht sind gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze (z.B. im Rahmen von Krankheitsvertretungen). Mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz wurden die Regelungen für das unvorhersehbare Überschreiten zum 01. Oktober 2022 gesetzlich fixiert. Die gesetzliche Regelung in § 8 SGB IV sieht vor:

– Gelegentlich ist ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres.
– Zudem ist der maximal mögliche Verdienst in den Monaten der Überschreitung gesetzlich vorgegeben. Der Verdienst in dem Kalendermonat der Überschreitung darf maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze betragen, also 1.040,00 Euro (ab 1. Januar 2024: 1.076,00 Euro). Auf Jahressicht ist damit ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Geringfügigkeitsgrenze möglich. Ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240,00 Euro (2024: 6.456,00 Euro ) über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280,00 Euro (2024: 7.532,00 Euro) im Jahr verdienen.

Beispiel:

Sachverhalt:
Ein Minijobber ist seit 1. Januar 2023 als Servicekraft in der Gastronomie tätig. Er erhält ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 520,00 Euro.

Fall a) Im November und Dezember 2023 muss er aufgrund eines unvorhersehbaren krankheitsbedingten Ausfalls einer Kollegin einspringen und deren Schichten übernehmen. Dadurch erhöht sich sein monatliches Arbeitsentgelt in den Monaten November und Dezember 2023 auf jeweils 1.040,00 Euro.
Fall b) Im November und Dezember 2023 muss er aufgrund eines unvorhersehbaren krankheitsbedingten Ausfalls einer Kollegin einspringen und deren Schichten übernehmen. Dadurch erhöht sich sein monatliches Arbeitsentgelt im November 2023 auf 1.040,00 Euro und im Dezember 2023 auf 1.500,00 Euro.
Fall c) Im November und Dezember 2023 muss er aufgrund des hohen Gästeaufkommens planbar mehr Schichten übernehmen. Dadurch erhöht sich sein monatliches Arbeitsentgelt in den Monaten November und Dezember 2023 auf jeweils 1.040,00 Euro.

Beurteilung:
Fall a) Es liegt ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in zwei Kalendermonaten vor. Darüber hinaus ist der Verdienst in den Monaten der Überschreitung nicht höher als die doppelte Geringfügigkeitsgrenze. Die Beschäftigung ist deshalb durchgehend als geringfügig entlohnte Beschäftigung zu beurteilen.
Fall b) Es liegt ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vor. Der Verdienst ist aber nur im Monat November 2023 auf das doppelte der Geringfügigkeitsgrenze gedeckelt (geringfügige Beschäftigung besteht im November 2023 fort). Im Dezember 2023 wird das doppelte der Geringfügigkeitsgrenze mit 1.500,00 Euro überschritten. Die Beschäftigung ist deshalb im Dezember 2023 sozialversicherungspflichtig.
Fall c) Es liegt kein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vor. Für die Beschäftigung besteht in den Monaten November und Dezember 2023 Sozialversicherungspflicht.

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