Anspruch auf Kinderkrankengeld ab 01.01.2024

Anspruch auf Kinderkrankengeld ab 01.01.2024

Arbeitnehmer, die aufgrund der Betreuung eines erkrankten Kindes nicht zur Arbeit kommen können, können sich unbezahlt freistellen lassen und bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse Kindergeld beantragen. Das Kinderkrankengeld kompensiert den entstandenen Entgeltausfall.

Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung den Anspruch auf Kinderkrankengeld in den Jahren 2020 bis 2023 im Vergleich zum regulären gesetzlichen Anspruch deutlich erweitert. Jedes Elternteil, das gesetzlich versichert ist, hat im Kalenderjahr 2023 Anspruch auf maximal 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind, bei mehreren Kindern auf insgesamt maximal 65 Arbeitstage. Alleinerziehende können 2023 maximal 60 Arbeitstage pro Kind (regulär 20 Arbeitstage) geltend machen und bei mehreren Kindern insgesamt maximal 130 Arbeitstage.

Zum 1. Januar 2024 sollte ursprünglich wieder die reguläre gesetzliche Regelung gelten, die den Anspruch auf 10 Arbeitstage und bei mehreren Kindern auf insgesamt maximal 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr deckelt (Alleinerziehende 20 Arbeitstage, maximal 50 Arbeitstage bei mehreren Kindern).

Ende November 2023 hat das Pflegestudiumstärkungsgesetz den Bundesrat passiert. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft und sieht für die Jahre 2024 und 2025 eine erneute Ausdehnung des Kinderkrankengeldanspruches vor. Danach erhalten Eltern in den Jahren 2024 und 2025 statt 10 Arbeitstage pro Kind maximal 15 Kinderkrankengeldtage pro Kalenderjahr. Alleinerziehende 30 Arbeitstage statt bisher 20. Damit steigt die Gesamtzahl der Anspruchstage in den beiden Jahren von 25 auf 35 Arbeitstage im Jahr, für Alleinerziehende von 50 auf 70 Arbeitstage. 

Zudem wird ein zeitlich nicht gedeckelter Anspruch auf Kinderkrankengeld eingeführt, wenn die stationäre Mitaufnahme eines Elternteils ins Krankenhaus erforderlich ist. In solchen Fällen wird Kinderkrankgeld ab dem 1. Januar 2024 so lange gezahlt, wie die stationäre Behandlung medizinisch erforderlich ist.

Weitere Voraussetzungen für Arbeitnehmer, um einen Kinderkrankengeldanspruch zu realisieren, sind (wie bisher), dass die Eltern gesetzlich krankenversichert und berufstätig sind und selbst Anspruch auf Krankengeld haben, das Kind ebenfalls gesetzlich krankenversichert und jünger als 12 Jahre ist oder eine Behinderung hat und auf Betreuung angewiesen ist. Zudem darf es im Haushalt niemanden geben, der das Kind anstelle des Arbeitnehmers betreuen kann. Die Beantragung des Kinderkrankengeldes erfolgt durch die Arbeitnehmer eigenständig bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Die erforderlichen Daten zur Auszahlung des Kinderkrankengeldes sind von den Arbeitgebern über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen elektronisch zu übermitteln.

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