Wertguthabenvereinbarungen in der Entgeltabrechnungspraxis

Wertguthabenvereinbarungen in der Entgeltabrechnungspraxis

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit darauf verständigt, wie mit Wertguthabenvereinbarungen in der betrieblichen Praxis umzugehen ist, bei denen die Freistellungsphase zum Ende des Erwerbslebens in Anspruch genommen wird.

Das geht aus dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23. November 2023 (Tagesordnungspunkt 2) hervor.

Gültigkeitsdauer von Wertguthaben bis zum Renteneintritt

Wertguthabenvereinbarungen können demnach für die Zeit bis zum Beginn einer Altersrente (unabhängig davon, ob diese als Voll- oder als Teilrente gezahlt wird), längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente erreicht wird, getroffen werden.

Beschäftigungsstatus während der Freistellungsphase

In Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat besteht nach § 7 Absatz 1a SGB IV eine Beschäftigung, wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b SGB IV fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.

Fortführung von Wertguthaben nach Renteneintritt

Wird eine Wertguthabenvereinbarung über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Altersrente oder das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus fortgeführt, sind die Voraussetzungen des § 7b SGB IV nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nicht mehr erfüllt. In diesen Fällen nicht regelkonformer Verwendung handelt es sich um einen Störfall und das Wertguthaben ist nach § 23b Absatz 2 SGB IV beitragsrechtlich aufzulösen.

Wertguthaben müssen folglich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze abgebaut oder als Störfall aufgelöst werden.


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