Elternzeit für Höherverdienende: Besonderheiten und Tipps zur Krankenversicherung

Elternzeit für Höherverdienende: Besonderheiten und Tipps zur Krankenversicherung

Auch Mitarbeitende, deren regelmäßiges Jahresarbeitentgelt die Jahresarbeitentgeltgrenze überschreitet und aufgrund dessen kranken- und pflegeversicherungsfrei sind, können bis zu drei Jahre lang die gesetzliche Elternzeit in Anspruch nehmen und sich während dieser Zeit um die Kinderbetreuung kümmern.

Im Vergleich zu sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitenden sind bei höherverdienenden Mitarbeitenden Besonderheiten zu beachten, wenn diese gesetzlich krankenversichert sind und die Elternzeit vollumfänglich in Anspruch nehmen – also während dieser Zeit keiner Teilzeittätigkeit nachgehen.

Bei sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitenden besteht die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit beitragsfrei ohne Beitragszahlung durch den Arbeitgeber und den Mitarbeitenden fort. Bei Mitarbeitenden, die die Jahresarbeitentgeltgrenze überschreiten, gilt die Beitragsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung nur, wenn während der Zeit der Elternzeit auch potentiell ein Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen würde. Dazu ist es erforderlich, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, die Elternzeit in Anspruch nimmt,

– verheiratet ist,

– der Ehepartner ebenfalls gesetzlich und nicht privat krankenversichert ist sowie

– während der Elternzeit keine Einkünfte über 505 Euro monatlich vorliegen. Das Elterngeld wird hierbei nicht auf die Grenze angerechnet.

Besteht kein potentieller Anspruch auf Familienversicherung, ist eine kostenpflichtige Weiterversicherung in der Kranken- und Versicherung bei der jeweiligen Krankenkasse erforderlich. Die monatlichen Beiträge dafür hat der Mitarbeitende allein zu Tragen.

Wird erst verspätet festgestellt, dass kein potentieller Anspruch auf Familienversicherung besteht, fallen rückwirkend ab Beginn der Elternzeit Beiträge an.

Damit es für Ihre Mitarbeitenden nicht zu solchen unliebsamen Überraschungen kommt, sollten Sie Ihre Mitarbeitenden in solchen Fällen darauf hinweisen, dass die Krankenkasse zu Beginn der Elternzeit aktiv kontaktiert wird.

Seit dem 1. Januar 2024 wird der Beginn und das Ende der Elternzeit im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens explizit gemeldet. Das hilft auch dabei, dass die Krankenkassen bei höherverdienenden Arbeitnehmern proaktiv die Prüfung auf den potentiellen Familienversicherungsanspruch vornehmen können. Dennoch sollten die Mitarbeitenden die Krankenkasse proaktiv bei Beginn der Elternzeit kontaktieren.

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