Einheitliche Bezugsgrößen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 2025

Einheitliche Bezugsgrößen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 2025

Bundeseinheitliche Bezugsgrößen ab 2025: Was bedeutet das für Arbeitnehmer in Ost und West?

Bislang gelten in den neuen und den alten Bundesländern unterschiedliche Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Mit dem Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung vom 17. Juli 2017 werden die unterschiedlichen Berechnungsgrößen schrittweise bis zum 31. Dezember 2024 angeglichen. Ab 2025 gibt es dann bundeseinheitliche Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Rechtskreistrennungen in den Meldeverfahren: Änderungen ab 2025 im Sozialversicherungssystem

Infolge dessen ergeben sich zum 1. Januar 2025 auch Änderungen bei den Rechtskreistrennungen in den Meldeverfahren. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben folgende Festlegungen getroffen:

  • Für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2025 ist in den DEÜV-Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen anzugeben (Grundstellung im Feld KENNZ-RECHTSKREIS).
  • Für Meldezeiträume bis 31. Dezember 2024 ist in den Meldungen einschließlich Stornierungsmeldungen mit diesem Meldezeitraum wie bisher der jeweils zutreffende Rechtskreis „W“ oder „O“ anzugeben.
  • Es ist sicherzustellen, dass auch in den Jahresmeldungen für das Jahr 2024, die im Jahr 2025 abgegeben werden, der jeweils zutreffende Rechtskreis „W“ oder „O“ noch angegeben wird.
  • Allein aus Anlass der Aufgabe der Rechtskreistrennung sind keine Ab- und Anmeldungen zum 1. Januar 2025 vorzunehmen.
  • Im Beitragsnachweisverfahren ist die Rechtskreistrennung über den 1. Januar 2025 hinaus weiterhin erforderlich.

Hintergrund ist, dass die Rechtskreistrennung für die Deutsche Rentenversicherung für die Ermittlung des Bundeszuschusses bis zum Ende Ende des Jahres 2025 benötigt wird. Zudem sind weiterhin verschiedene Schnellmeldungen und Finanzstatistiken getrennt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet zu erstellen.

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