Wertguthabenvereinbarungen: Neue Regelungen für Einmalzahlungen in der Sozialversicherung

Wertguthabenvereinbarungen: Neue Regelungen für Einmalzahlungen in der Sozialversicherung

Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b SGB IV: Eine immer größere Rolle in der betrieblichen Praxis

Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b SGB IV spielen in der betrieblichen Praxis eine immer größere Rolle. Neu geregelt wurde von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung der Umgang mit Einmalzahlungen, die in eine Wertguthabenvereinbarung eingebracht werden.

Nach bisheriger Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung muss eine Wertguthabenvereinbarung eine Anspar- und Entsparphase vorsehen. In der Ansparphase muss eine Arbeitsleistung erbracht werden, mit der ein Arbeitsentgelt erzielt wird, auf dessen Auszahlung der Arbeitnehmer zunächst verzichtet, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung zu entsparen. Nach dieser bisherigen Auffassung waren Vereinbarungen (vornehmlich zum Personalabbau) nicht als Wertguthabenvereinbarungen anzusehen, die zeitgleich die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, den Aufbau von Wertguthaben durch eine sofortige gesonderte Einmalzahlung des Arbeitgebers und die unmittelbare Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum vorgezogenen Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorsahen.

Änderung der Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Wertguthabenvereinbarung

Diese Auffassung wurde auf Basis des Besprechungsergebnisses der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 23. November 2023 (Tagesordnungspunkt 3) geändert. Vereinbarungen zum Personalabbau, die die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, den Aufbau von Wertguthaben durch eine sofortige gesonderte Einmalzahlung des Arbeitgebers und die unmittelbare Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum vorgezogenen Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen, können die Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV erfüllen. Dabei ist unerheblich, dass es an einer Ansparphase nach § 7b Nummer 4 SGB IV fehlt.

Sofern auch vor Bekanntgabe des vorstehenden Besprechungsergebnisses in der betrieblichen Praxis Vereinbarungen zum Aufbau von Wertguthaben allein durch Einmalzahlungen getroffen wurden, werden diese nicht beanstandet.

Klärung von Wertguthabenvereinbarungen bei Personalabbau und vorzeitiger Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen

Wichtig ist aber hiervon Vereinbarungen zum Personalabbau zu unterscheiden, in denen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung (beispielsweise bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages) eine Einmalzahlung des Arbeitgebers in ein Wertguthabenkonto eingebracht werden soll, ohne dass sich bis zum Ende der Beschäftigung eine Freistellung von der Arbeitsleistung beim Arbeitgeber anschließt. Derartige Einmalzahlungen, die sich als finanzielle Entschädigung für den vorzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes darstellen, gehören ebenso wie Entlassungsentschädigungen (Abfindungen) nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV. Dementsprechend können sie auch nicht wirksam zum Aufbau eines Wertguthabens im Sinne des § 7b SGB IV verwendet werden, selbst wenn eine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund vorgesehen ist und verlangt wird.

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