Datensatz Betriebsdaten (DSBD) – erneute Abgabe Initialmeldungen

Datensatz Betriebsdaten (DSBD) – erneute Abgabe Initialmeldungen

In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens vom 16. März 2023 (Tagesordnungspunkt 3) wurde beschlossen, dass zur initialen Versorgung des Unternehmensbasisdatenregisters mit der Kopplungsinformation von Unternehmens- und Betriebsnummern die Kopplungsinformationen automatisiert aus den Entgeltabrechnungsprogrammen an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln sind.

Erweiterung des Datensatzes und Abgabegrund

Hierzu wurde der Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) um ein Feld Unternehmensnummer erweitert. Zu allen in den Entgeltabrechnungsprogrammen vorhandenen Betriebsnummern, zu denen bis zum damaligen Zeitpunkt keine Beendigung mitgeteilt worden ist, sollte eine Initialmeldung mit dem Abgabegrund 09 bis zum 31. Mai 2024 automatisiert ausgelöst werden. Als Maßstab für die Vollständigkeit der Initialmeldungen dienten diejenigen Betriebsnummern, über die zum 31. Dezember 2023 für mindestens einen Beschäftigten eine Beschäftigungsmeldung abgegeben wurde.

Bericht über fehlende Koppelungsinformationen

Die BA und die Unfallversicherungsträger berichteten Ende Mai 2024 darüber, dass mehr als 25 Prozent der erwarteten Koppelungsinformationen fehlen. Als mögliche Ursachen dieser Diskrepanz wurden zwei Aspekte genannt:

  • Entgegen der fachlichen Vorgabe aus dem Jahr 2023 sind die Initialmeldungen im Jahr 2024 nicht systemseitig automatisiert generiert worden. Stattdessen ist die Abgabe mitunter in die Entscheidungshoheit des Arbeitgebers gelegt worden.
  • Initialmeldungen auf Grundlage des DSBD, die aufgrund eines syntaktischen Fehlers von der Fehlerprüfung bei der BA abgewiesen wurden, sind von den Arbeitgebern nicht erneut in korrigierter Form abgegeben worden.

Maßnahmen zur Verbesserung der Meldungen

Der bis Mai 2024 erreichte Grad der Vollständigkeit an Kopplungsinformationen genügt den Ansprüchen des Unternehmensbasisdatenregisters nicht. Deswegen sind von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens vom 26. Juni 2024 (Tagesordnungspunkt 4) weitere  Maßnahmen zur vollständigen Versorgung des Registers mit der Kopplungsinformation bewertet und beschlossen worden:

  • Arbeitgeber haben bis zum 31. Mai 2025 die Initialmeldungen erneut abzugeben.
  • Entgeltabrechnungsprogramme haben die Meldung über das DSBD-Meldeverfahren automatisiert mit dem Abgabegrund „09“ abzugeben.
  • Arbeitgeber, die das SV-Meldeportal einsetzen, unterliegen ebenfalls der Pflicht, nochmals eine Initialmeldung mit dem Abgabegrund „09“ abzugeben.
  • Die nochmalige Abgabe der Meldung gilt auch für Arbeitgeber, die bereits eine Initialmeldung abgegeben haben.
  • Die Initialmeldungen sind im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Mai 2025 zu übermitteln. Sie sollen möglichst bis 31. März 2025 abgegeben werden. Die Ergebnisse der erneuten Abgabe von Initialmeldungen in 2025 werden in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens im Juni 2025 bewertet. Soweit keine signifikante Verbesserung der Vollständigkeit der Meldedaten festgestellt wird, werden weitere auch dauerhafte Maßnahmen bewertet.
  • Zur Vermeidung von Abweisungen aufgrund einer Fehlerprüfung haben die Entgeltabrechnungsprogramme bei Abgabe der Initialmeldungen die von der BA vorgegebenen fiktiven Werte („Dummywerte“) zu verwenden. Diese werden mit der ITSG abgestimmt und in der Verfahrensanforderung sowie im Pflichtenheft dokumentiert. Die Fehlerprüfungen im Kernprüfprogramm bleiben insoweit unverändert.
  • Die automatisierte Abgabe einer Initialmeldung führt nicht zur automatisierten Abgabe einer DSAK-Meldung.

Hintergrund zum Unternehmensbasisdatenregister

Seit dem 10. Juli 2021 ist das Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) in Kraft, mit dem ein neues Register für Unternehmensbasisdaten geschaffen wird. In dem beim statistischen Bundesamt errichteten Register werden Basisdaten von Unternehmen gespeichert und mit anderen Registern abgeglichen. Zudem gilt in diesem Register eine „bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer“, welche mit der bereits existierenden „Wirtschafts-Identifikationsnummer“ nach § 139c AO identisch ist. Ziel des Basisregisters für Unternehmensstammdaten in Verbindung mit einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer ist es, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden.

Versorgung des Registers und weitere Informationen

Das Unternehmensbasisdatenregister wird u.a. von der Bundesagentur für Arbeit mit der Kopplungsinformation von Unternehmensnummer (seit 2023 neues Ordnungskriterium in der gesetzlichen Unfallversicherung) und Betriebsnummer versorgt. Dafür wurden mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz die Grundlagen geschaffen (vgl. § 18i SGB IV).

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