Neue Sozialversicherungsrechengrößen 2025: Auswirkungen und wichtige Änderungen auf einen Blick

Neue Sozialversicherungsrechengrößen 2025: Auswirkungen und wichtige Änderungen auf einen Blick

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat kürzlich den Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 veröffentlicht, mit dem relevante Kenngrößen der Sozialversicherung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, wie zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung oder die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung für 2025 festgelegt werden.

Erhöhung der Rechengrößen und ihre Auswirkungen

Alle Rechengrößen werden erhöht. Das hat in der betrieblichen Praxis zur Konsequenz, dass allein schon deshalb die Sozialabgaben für Gutverdienende ab Januar 2025 steigen werden. Zudem neu ist ab dem kommenden Jahr, dass es keine Unterscheidung zwischen den alten und den neuen Bundesländern mehr gibt, sondern bundeseinheitliche Rechengrößen für alle Sozialversicherungszweige:

Details zu den neuen Rechengrößen für 2025

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung für das Jahr 2025 soll 44.940 Euro betragen. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.745 Euro. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze soll für das Jahr 2025 auf 73.800 Euro festgesetzt werden. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6.150 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung soll 66.150 Euro betragen. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.512,50 Euro. Diese Werte gelten auch für die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V für das Jahr 2025. In der allgemeinen Rentenversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze auf 96.600 Euro jährlich steigen, was umgerechnet auf den Monat 8.050 Euro ergibt.

Gesetzliche Vorgaben und Fortschreibung der Werte

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung immer für ein Kalenderjahr fortzuschreiben, so dass mit der Verordnung die neuen Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung insbesondere für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 festgelegt werden.

Berechnung der Rechengrößen für das Jahr 2025

Um die maßgeblichen Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2024 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2023 fortgeschrieben. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (vgl. § 68 Absatz 2 SGB VI).

Lohnzuwachsrate und deren Einfluss auf die Rechengrößen

Die Lohnzuwachsrate in Deutschland im Jahr 2023 beträgt 6,44 Prozent. Die Fortschreibung der Rechengrößen für das Jahr 2025 erfolgt aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes auf Basis der gesamtdeutschen Lohnentwicklung. Für die Bestimmung des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2023 ist die Lohnzuwachsrate im Jahr 2023 für die alten Länder von 6,37 Prozent maßgebend.

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

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