2022: Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersversorgung

2022: Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersversorgung

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Bereits zum 1.1.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (offiziell: Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung) in Kraft getreten. Durch unterschiedliche Regelungen soll die betriebliche Altersversorgung, gerade auch in kleineren und mittleren Betrieben, stärker verbreitet und für die Arbeitnehmer attraktiver werden.

Die wichtigste Neuerung stellt die Einführung einer gesetzlichen Beteiligung des Arbeitgebers (Arbeitgeberzuschuss) im Falle von Entgeltumwandlungen der Beschäftigten zugunsten von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds dar (§ 1a Abs. 1a und § 26a BetrAVG).

Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen besteht die gesetzliche Zuschuss-Verpflichtung nicht. 

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Unterschiedliche Zeitstufen für die Gewährung

(§§ 1a Abs. 1a und Übergangsregelung des 26a BetrAVG).

Die erste Stufe ist bereits 2019 in Kraft getreten. Für alle ab 2019 geschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen sind Arbeitgeber bereits verpflichtet einen Zuschuss zu gewähren.

Ab Januar 2022 sind nun auch die Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die bereits vor dem Jahre 2019 bestanden, zu bezuschussen.

Der Gesetzgeber hat dies bewusst zeitlich gestreckt, damit die Unternehmen ausreichend Zeit haben, sich darauf einzustellen und entsprechende Konzepte zu entwickeln.

Höhe des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses

Der Arbeitgeberzuschuss beträgt 15% des vereinbarten Entgeltumwandlungsbetrages. Diese Verpflichtung wurde allerdings mit einer Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltumwandlung verknüpft.

Ansparbeiträge in die betriebliche Altersversorgung sind steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Im Jahre 2022 können 6.816 EUR steuerfrei und 3.408 EUR sozialversicherungsfrei eingezahlt werden.

Im Einzelnen ist die Zuschuss-Gewährung gesetzlich wie folgt geregelt:

  • Beträgt die Beitragseinsparung des Arbeitgebers mindestens 15% vom Entgeltumwandlungsbetrag, ist der Zuschuss in Höhe von 15% zu gewähren. Die 15% stellen somit die Obergrenze des Arbeitgeberzuschusses dar.
  • Beträgt die Beitragseinsparung des Arbeitgebers weniger als 15%, ist der Zuschuss nur in Höhe der tatsächlichen Ersparnis zu leisten. Beträgt die SV-Ersparnis zum Beispiel nur 10,5%), ist der gesetzlich vorgeschriebene Zuschuss auf 10,5% vom Entgeltumwandlungsbetrag begrenzt.
  • Wird die Beitragslast des Arbeitgebers nicht gemindert, muss der Arbeitgeber auch keinen Zuschuss zahlen.

Umsetzung in der Praxis

Die Umsetzung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses gestaltet sich in der Praxis – gerade für ältere Verträge – nicht immer einfach. Will man die gesetzliche Regelung 1:1 umsetzen, bedeutet dies in der Regel einen hohen Verwaltungsaufwand, nicht zuletzt deshalb, weil erhöhter Erklärungsbedarf seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsteht.

Sogenannte Pauschalmodelle stellen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar formal besser als die gesetzliche Regelung, sorgen aber für mehr Transparenz und Akzeptanz innerhalb der Belegschaft.

Ein weiteres Problem bei älteren Verträgen liegt darin, dass die Versicherer häufig keine Möglichkeit bieten, zusätzliche Beiträge in bestehende Verträge einzahlen zu können. Oft bleibt dann nur die Option auf einen reduzierten Entgeltumwandlungsbetrag den Zuschuss zu gewähren, aber den bisherigen Gesamtbeitrag unverändert zu lassen.

Arbeitgeber sollten sich frühzeitig auf die zweite Stufe, die ab 1.1.2022 in Kraft tritt, einstellen und entsprechende Vorbereitungen treffen sowie das Gespräch mit den Versicherern suchen.

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