Änderungen im DEÜV-Meldeverfahren für kurzfristig Beschäftigte ab 2022

Änderungen im DEÜV-Meldeverfahren für kurzfristig Beschäftigte ab 2022

Am 01.01.2022 treten verschiedene Änderungen im DEÜV-Meldeverfahren für kurzfristig Beschäftigte in Kraft. Gesetzliche Grundlage ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 – 3 SGB IV festgelegt, wie die Änderungen im Meldeverfahren umgesetzt werden. Diese hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 11.06.2021 genehmigt.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den bevorstehenden Änderungen und ihren Hintergründen.

Das DEÜV-Meldeverfahren

Nach § 28a SGB IV hat der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger für jeden, der in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versichert ist, Meldungen zu erstatten. Dies hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe zu erfolgen. Meldeanlässe sind z.B. der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, ein Wechsel der Einzugsstelle (Wechsel der Krankenkasse etc.) und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Die Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV) regelt, wie das Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und den Trägern der Sozialversicherung erfolgt.

Änderungen im DEÜV-Meldeverfahren für kurzfristig Beschäftigte ab 01.01.2022

A. Angabe zur Krankenversicherung

Kurzfristig Beschäftigte sind sozialversicherungsfrei. Um sicherzustellen, dass auch diese Beschäftigten krankenversichert sind, müssen Arbeitgeber ab dem 01.01.2022 im DEÜV-Meldeverfahren angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist.

Hierzu wird das neue Feld KENNZEICHEN KRANKENVERSICHERUNG (KENNZKV) eingeführt. Arbeitgeber müssen bei einer Anmeldung (Meldegrund „10“) oder einer gleichzeitigen An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung (Meldegrund „40“) angeben, ob

  • der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert („1“) oder
  • privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert ist („2“).

In allen anderen Fällen ist die Grundstellung „0“ zu verwenden.

Der Arbeitgeber hat zudem einen Nachweis über die Art der Krankenversicherung zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

B. Rückmeldung über weitere kurzfristige Beschäftigungen

Ab 2022 sollen die Arbeitgeber nach der Anmeldung eines kurzfristigen Beschäftigten von der Minijob-Zentrale unverzüglich eine Rückmeldung erhalten, ob die Aushilfe im laufenden Kalenderjahr oder zum Zeitpunkt der Anmeldung kurzfristig beschäftigt war.

Ggf. muss der Arbeitgeber eine Beschäftigung nach erneuter Rücksprache mit der Aushilfe neu beurteilen, die bestehende Anmeldung stornieren und als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anmelden.

Da die Anmeldung im DEÜV-Meldeverfahren spätestens sechs Wochen nach dem Beschäftigungsbeginn zu erfolgen hat, wird die geplante Rückmeldung der Minijob-Zentrale keine eventuellen Rückrechnungen verhindern. Dauert die kurzfristige Beschäftigung z.B. nur wenige Tage, kann es zudem passieren, dass die Aushilfe bei Rückmeldung der Minijob-Zentrale nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist.

Fazit

Anstatt einer unverzüglichen Rückmeldung nach der Anmeldung eines kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses im DEÜV-Meldeverfahren hätten Arbeitgeber vermutlich eine Abfrage vor Beginn der kurzfristigen Beschäftigung bevorzugt. Auf diese Weise wäre nämlich die Beschäftigung von vornherein korrekt beurteilt, abgerechnet und angemeldet worden. Ein Grund für das gewählte Verfahren könnte sein, dass eine proaktive Abfrage zu einem hohen Aufwand bei der Minijob-Zentrale geführt hätte.

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