8. SGB IV-Änderungsgesetz

8. SGB IV-Änderungsgesetz

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines 8. SGB IV-Änderungsgesetzes auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetz sollen zahlreiche Optimierungen umgesetzt werden, die die Meldeverfahren in der Sozialversicherung und den Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und den Sozialversicherungsträgern weiter verbessern und die Digitalisierung vorantreiben sollen. Nachstehend erhalten Sie einen Überblick:

Aus Sozialversicherungsausweis wird Versicherungsnummer-Nachweis

Die Deutsche Rentenversicherung vergibt für alle Bürger in Deutschland mit der Aufnahme der ersten Beschäftigung eine Sozialversicherungsnummer. Sie wird den Beschäftigten von der Deutschen Rentenversicherung schriftlich mitgeteilt. Bis 2011 erfolgte dies mit dem Sozialversicherungsausweis. Seit 2012 gibt es dafür ein schriftliches Anschreiben der Deutschen Rentenversicherung.
In der betrieblichen Praxis geläufig und gesetzlich normiert ist nach wie vor die Bezeichnung Sozialversicherungsausweis. Mit dem 8. SGB IV Änderungsgesetz wird die Bezeichnung für die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung offiziell auf Versicherungsnummer-Nachweis geändert.

Abrufverfahren für die Versicherungsnummer wird ab 1. Januar 2023 verpflichtend

Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber den Sozialversicherungsausweis bzw. den Versicherungsnummer-Nachweis bislang bei Aufnahme der Beschäftigung vorlegen, damit der Arbeitgeber die DEÜV-Anmeldung mit der richtigen Versicherungsnummer erstellen kann.
Daneben gibt es seit dem 1. Juli 2016 ein elektronisches Abrufverfahren, mit dem Arbeitgeber die Versicherungsnummer direkt bei der Datenstelle der Rentenversicherung abrufen können. Das elektronische Abrufverfahren wird ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden digitalisiert

Das Verfahren soll zum 1. Januar 2024 in ein obligatorisches elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren überführt werden. Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind dann elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen.

Elternzeiten: Meldung durch Arbeitgeber im DEÜV-Meldeverfahren

Arbeitgeber sollen ab 2024 auch Elternzeiten im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens melden.

Stammdaten: Aufbau einer zentralen Datei für den automatisierten Abruf

Um die Arbeitgeberverfahren weiter zu optimieren führt der GKV-Spitzenverband zum 01. Januar 2024 eine automatisierte Datei ein, in der den Arbeitgebern alle notwendigen Stammdaten der Träger der sozialen Sicherung für die Durchführung der Melde-, Beitrags-, Bescheinigungs- und Antragsverfahren an einer Stelle zur Verfügung gestellt werden.

Annahmestellen der Krankenkassen: Vereinfachungen geplant

Die Annahmestellen der Krankenkassen nehmen die elektronischen Meldungen der Arbeitgeber aus den Meldeverfahren an, prüfen sie auf Vollständigkeit und technische Richtigkeit und leiten sie an die Krankenkassen weiter. Zur Vereinfachung der Meldeverfahren sieht das 8. SGB IV Änderungsgesetz vor, dass perspektivisch nur noch eine Annahmestelle pro Kassenart zulässig ist.

Studenten: Elektronischer Abruf von Studiennachweisen ab 2024

Für Arbeitgeber, die Werkstudenten beschäftigen und einen Studiennachweis für die Entgeltunterlagen brauchen, soll eine neue elektronische Abrufmöglichkeit für die Studiennachweise bei den Krankenkassen geschaffen werden.



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