Unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze wurde gesetzlich geregelt

Unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze wurde gesetzlich geregelt

Unvorhersebares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Für Beschäftigungszeiträume bis zum 30. September 2022 war ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze im Minijob (z.B. aufgrund einer Krankheitsvertretung) in maximal drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres möglich, ohne dass sich dies auf die Sozialversicherungsfreiheit ausgewirkt hat.

Wie hoch der Verdienst der Minijobber in den Monaten des Überschreitens war, spielte dabei keine Rolle. Diese Regelung war nicht gesetzlich fixiert, sondern von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den Geringfügigkeitsrichtlinien festgelegt worden.

Ab dem 1. Oktober 2022 wird das gelegentliche Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt und die bisherige Verfahrensweise eingeschränkt.

Nur noch zweimaliges Überschreiten möglich

Nach der Neuregelung liegt ein gelegentliches Überschreiten vor, wenn innerhalb eines Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten mehr als 520 Euro verdient wird. Wird die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb eines Zeitjahres in mehr als zwei Monaten überschritten, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

Überschreiten der Verdiensthöhe ist nun auf eine Obergrenze gedeckelt

Zudem wird die Verdiensthöhe in den Monaten des Überschreitens ab dem 1. Oktober 2022 gesetzlich geregelt. Im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens darf maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) verdient werden. Im gesamten Kalenderjahr kann eine Minijobberin oder ein Minijobber damit zukünftig im Normalfall 6.240 Euro und im Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro verdienen.

Beispiel:
Ein Minijobber nimmt zum 1. November 2022 einen Minijob mit einem monatlichen Verdienst von 520 Euro auf. In den Monaten Januar und Februar 2023 erhöht sich sein Verdienst wegen einer Krankheitsvertretung jeweils auf monatlich 1.040 Euro.

Ergebnis:
In den Monaten Januar und Februar 2023 liegt ein Minijob vor, da es sich innerhalb des maßgebenden Zwölf-Monats-Zeitraums (1. März 2022 bis 28. Februar 2023) nur um ein gelegentliches (maximal zweimaliges) und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze handelt. Der vereinbarte monatliche Verdienst von 520 Euro hat sich in dem jeweiligen Kalendermonat des Überschreitens maximal auf das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) erhöht.

Fortsetzung des Beispiels:
Im Juni 2023 übernimmt der Minijobber erneut eine Krankheitsvertretung und verdient in diesem Monat ebenfalls 1.040 Euro.

Ergebnis:
Im maßgebenden Zeitjahr liegt nun ein dreimaliges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vor. Das Überschreiten im Monat Juni 2023 ist daher für einen Minijob unzulässig, so dass in diesem Kalendermonat kein Minijob vorliegt.

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