Minijobs und Weihnachtsgeld

Minijobs und Weihnachtsgeld

Die Weihnachtszeit rückt näher

Für viele Arbeitgeber steht in Kürze die Auszahlung des Weihnachtsgeldes bevor. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen haben sich in diesem Zusammenhang durch das zum 1. Oktober 2022 in Kraft getretene Mindestlohnerhöhungsgesetz Neuerungen für die betriebliche Praxis ergeben. Nachstehend ein Überblick, was es bei Weihnachtsgeldzahlungen an geringfügig entlohnt Beschäftigte zu beachten gilt.

Mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Weihnachtsgeldzahlungen

Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt das Beschäftigten die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ergeben sich für Arbeitgeber seit dem 1. Oktober 2022 bis auf die Erhöhung der Grenze von 450,00 Euro auf 520,00 Euro keine Änderungen: Es ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen, das per Zukunftsprognose zu ermitteln ist. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 520,00 Euro nicht übersteigen (Jahresentgeltgrenze maximal 6.240,00 Euro bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung). Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts erfolgt bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen.

Weihnachtsgeldzahlungen sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn die Gewährung des Weihnachtsgeldes mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist. Zum Beispiel aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines Arbeitsvertrages oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung.

Weihnachtsgeld, das nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist

Weihnachtsgeld, das nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden ist, also dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist, bleibt bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts und der Prüfung der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze unberücksichtigt. Fälle dieser Art sind in der betrieblichen Praxis beispielsweise die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weihnachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Vorjahres oder die Zahlung eines individuellen Weihnachtsgeldes im Rahmen einer leistungsorientierten Bezahlung.

Die Zahlung von Weihnachtsgeld in solchen Fällen wird in dem Monat der Zahlung des Weihnachtsgeldes als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze gewertet. Hierfür gibt es seit dem 1. Oktober 2022 eine neue gesetzliche Regelung (vgl. § 8 SGB IV):

  • Wird durch die Zahlung des Weihnachtsgeldes die Jahresentgeltgrenze von 6.240,00 Euro in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum nicht überschritten, hat das Weihnachtsgeld keine Auswirkungen auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung.
  • Wird die Jahresentgeltgrenze von 6.240,00 Euro überschritten, hat die Zahlung des Weihnachtsgeldes auch dann keine Auswirkungen, wenn das unvorhersehbare Weihnachtsgeld zusammen mit dem laufendem Arbeitsentgelt für den Kalendermonat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040,00 Euro) nicht übersteigt und die monatliche Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des maßgebenden Zeitjahres in maximal zwei Kalendermonaten unvorhersehbar überschritten wird. Der Jahreszeitraum wird ermittelt, indem vom letzten Tag des Monats, in dem das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird, ein Jahr zurückgerechnet wird.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt und verdient seit dem 1. Oktober 2022 ein monatliches Arbeitsentgelt von 520,00 Euro. Zusätzlich erhält die Arbeitnehmerin im November 2023 erstmals ein Weihnachtsgeld in Höhe von 520,00 Euro , weil das Unternehmen 2023 ein sehr gutes Geschäftsergebnis erzielt hat. Davor wurde die Geringfügigkeitsgrenze in der jeweiligen Beschäftigung nicht überschritten.

Beurteilung:

Aufgrund der Zahlung des Weihnachtsgeldes übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung mit 6.760,00 Euro die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Geringfügigkeitsgrenze von 6.240,00 Euro. Die Arbeitnehmerin bleibt dennoch weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (1. Dezember 2021 bis 30. November 2022) nur um ein gelegentliches (maximal zweimaliges) und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze handelt und das vereinbarte monatliche Arbeitsentgelt von 520,00 Euro sich in dem jeweiligen Kalendermonat des Überschreitens maximal auf das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040,00 Euro) erhöht hat.



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