Verlängerung erleichterter Zugangsbedingungen für Kurzarbeitergeld

Verlängerung erleichterter Zugangsbedingungen für Kurzarbeitergeld

Zugangserleichterungen beim Kurzarbeitergeld

Seit Beginn der Corona-Pandemie gibt es für Unternehmen Zugangserleichterungen beim Kurzarbeitergeld. Diese Zugangserleichterungen waren zuletzt bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Am 14.12.2022 hat das Bundeskabinett die „Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld“ verabschiedet, die eine Verlängerung der Maßnahmen bis zum 30. Juni 2023 vorsieht. Die Verordnung regelt analog zu den bisherigen Zugangserleichterungen im Einzelnen:

  • Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, damit Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, bleibt für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  •  Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht.
  • Der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit ist weiter möglich.

Die Regelungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Mit der Verordnung soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse in der aktuellen schwierigen Wirtschaftslage aufrecht erhalten sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden.

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