Zusammenspiel von eAU-Abrufverfahren und Vorerkrankungsabfrage in der Praxis 

Zusammenspiel von eAU-Abrufverfahren und Vorerkrankungsabfrage in der Praxis 

Seit dem 01. Januar 2023 gilt für Arbeitgeber das neue Abrufverfahren für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), mit dem Nachweise über die Arbeitsunfähigkeit für erkrankte gesetzlich versicherte Arbeitnehmer digital bei den Krankenkassen angefordert werden können.

Zur Beurteilung, ob für Arbeitnehmer ein voller Entgeltfortzahlungsanspruch von sechs Wochen greift oder Vorerkrankungen auf den aktuellen Entgeltfortzahlungsanspruch angerechnet werden können, kommt weiterhin das sogenannte Vorerkrankungsverfahren im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen zur Anwendung.

Für die betriebliche Praxis bedeutet dies konkret, dass bei Arbeitsunfähigkeiten mit Vorerkrankungen beide elektronische Meldeverfahren für die selbe Arbeitsunfähigkeitszeit bedient werden müssen:

  • Über das eAU-Abrufverfahren fordern Arbeitgeber aktiv bei den Krankenkassen den Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit an
  • Zur Beurteilung, ob Vorerkrankungen vorliegen, die auf den aktuellen Entgeltfortzahlungsanspruch angerechnet werden können, kommt parallel dazu das Vorerkrankungsverfahren im Datenaustausch Entgeltersatzleistung zur Anwendung. Auch hier erfolgt die Anforderung aktiv durch den Arbeitgeber.

Für die Vorerkrankungsabfrage gelten seit dem 01. Januar 2023 folgende Kriterien:

  • Es liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, für die über das eAU-Abrufverfahren ein Nachweis eingeholt wurde
  • Der Arbeitnehmer war im letzten halben Jahr wahrscheinlich schon einmal wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig
  • Die zusammengerechneten Zeiten der anzufragenden Arbeitsunfähigkeiten in den letzten 12 Monaten – die aktuelle eingerechnet – betragen mindestens 30 Tage
  • Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gibt es keine Abrufmöglichkeit

Für die Vorerkrankungsabfrage ist der Abgabegrund 41 im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen maßgebend.

Beispiel:

Arbeitsunfähigkeit wegen Knieproblemen: 01. Dezember 2022 bis 15. Dezember 2022

Erneute Arbeitsunfähigkeit wegen Knieproblemen: Ab 13. Februar 2023

Beurteilung:

Für die Arbeitsunfähigkeitszeit ab dem 13. Februar 2023 ist der Nachweis über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit über das eAU-Abrufverfahren anzufordern. Die Rückmeldung, ob die Krankheit vom 01. Dezember 2022 bis zum 15. Dezember 2022 auf den aktuellen Entgeltfortzahlungsanspruch angerechnet werden kann, erhalten Arbeitgeber von der Krankenkasse auf Anforderung über die Vorerkrankungsanfrage im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen.

Ursprünglich war vorgesehen, dass das Vorerkrankungsverfahren ab dem 01. Januar 2023 in das eAU-Abrufverfahren integriert wird und die Krankenkassen die Arbeitgeber unaufgefordert und automatisiert über mögliche Vorerkrankungen informieren. Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde dieses Vorhaben wieder verworfen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sich in Abstimmung mit den Arbeitgebervertretern dafür ausgesprochen das bisherige Vorerkrankungsverfahren beizubehalten, weil das angedachte neue Verfahren mit zusätzlichem Aufwand und großen Fehlerquellen für Arbeitgeber und die Krankenkassen verbunden gewesen wäre.

 

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