Reform der Pflegeversicherung: aktueller Referentenentwurf

Reform der Pflegeversicherung: aktueller Referentenentwurf

Ende Februar 2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege veröffentlicht. Neben zahlreichen Verbesserungen bei den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sieht das Gesetz Maßnahmen zur nachhaltigen Optimierung der Finanzierung der Pflegeversicherung und eine gesetzliche Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2022 vor, der vom Gesetzgeber bis zum 31. Juli 2023 umgesetzt werden muss und das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern verfassungskonform ausgestaltet.

Der Gesetzentwurf beinhaltet eine grundlegende Neugestaltung der Beitragserhebung in der sozialen Pflegeversicherung für Arbeitnehmer mit Kindern, die schon zum 01. Juli 2023 umgesetzt werden soll. Daraus ergeben sich Auswirkungen für die betriebliche Praxis.

Überblick über die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen:

– Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung soll zum 01. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben werden.

– Der Beitragszuschlag für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres soll ebenfalls von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent erhöht werden.

– Eltern mit mehreren Kinder sollen künftig einen Abschlag auf den monatlichen Beitrag erhalten, der auch für Eltern vor Vollendung des 23. Lebensjahres gelten soll.

– Der Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern mit einem Kind bildet die Basis mit 3,4 Prozent. Für Eltern mit zwei Kindern reduziert er sich um einen Abschlag in Höhe von 0,15 Beitragssatzpunkten, für Eltern mit drei Kindern um 0,3 Beitragssatzpunkte, für Eltern mit vier Kindern um 0,45 Beitragssatzpunkte und für Eltern mit fünf und mehr Kindern reduziert er sich um einen Abschlag in Höhe von 0,6 Beitragssatzpunkten.

– Der Abschlag soll ausschließlich den Beitragsanteil der Beschäftigten am Pflegeversicherungsbeitrag reduzieren. Damit werden nur Beschäftigte mit zwei Kindern und mehr bei den Beiträgen entlastet, nicht die Arbeitgeber (der Arbeitgeberanteil soll ab 01. Juli 2023 1,7 Prozent betragen).

– Für den Nachweis der Kinder, die dem Arbeitgeber noch nicht bekannt sind, sieht der Gesetzentwurf eine Nachweispflicht der Arbeitnehmer vor. Der Arbeitgeber hat die Nachweise in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren. Für den Nachweis der Kinder sollen die selben Regelungen und Fristen wie beim Beitragszuschlag für Kinderlose gelten. In der Zeit von Juli bis Dezember 2023 vorgelegte Nachweise greifen rückwirkend zum 01. Juli 2023.

Bedeutung für die betriebliche Praxis

Für die betriebliche Praxis bedeutet die geplante Neuregelung konkret: Neben steigenden Lohnnebenkosten führt die Differenzierung des Pflegeversicherungsbeitrags bei Eltern zu zusätzlichen Aufwänden und Dokumentationspflichten in der Entgeltabrechnung. Darüber hinaus haben viele Softwarehersteller schon signalisiert, dass eine kurzfristige technische Umsetzung zum 01. Juli 2023 nicht möglich sein wird. Es drohen rückwirkende Korrekturen und Rückrechnungen. Der Gesetzesinitiative soll kurzfristig in den Bundestag eingebracht und verabschiedet werden.

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