Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Für viele Saisonkräfte, die geringfügig entlohnt beschäftigt sind, stehen in den Sommermonaten und der Haupturlaubszeit die arbeitsintensivsten Monate bevor. Im Zusammenhang mit dem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze haben sich mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz zum 01. Oktober 2022 Änderungen ergeben, die sich dieses Jahr das erste Mal auf die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bei den Saisonkräften auswirken. Wir geben Ihnen einen Überblick, wie sie diese Regelungen richtig anwenden und unliebsame Überraschungen bei Betriebsprüfungen vermeiden.

Umgang mit planbaren Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze

Generell gilt: Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers aufgrund von Mehrarbeiten in den Sommermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, liegt kein Minijob mehr vor. In den Monaten der Überschreitung tritt Sozialversicherungspflicht ein. Der Arbeitnehmer ist bei der Minijob-Zentrale ab- und bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden.

Unvorhersehbare Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze

Ausgenommen vom Eintritt der Sozialversicherungspflicht sind gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze (z.B. im Rahmen von Krankheitsvertretungen).

Mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz wurden die Regelungen für das unvorhersehbare Überschreiten zum 01. Oktober 2022 gesetzlich fixiert. Die neue gesetzliche Regelung in § 8 SGB IV sieht vor:

  • Gelegentlich ist ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres.
  • Zudem ist der maximal mögliche Verdienst in den Monaten der Überschreitung nun gesetzlich vorgegeben. Der Verdienst in dem Kalendermonat der Überschreitung darf maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze betragen, also 1.040,00 Euro. Auf Jahressicht ist damit ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Geringfügigkeitsgrenze möglich. Eine Minijobberin oder ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240,00 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280,00 Euro im Jahr verdienen.

Diese Neuregelung wirkt sich dieses Jahr das erste Mal auf die Beurteilung in der betrieblichen Praxis aus. Die alten Regelungen zum unvorhersehbaren Überschreiten waren umfangreicher. Bis September 2022 war ein bis zu dreimaliges Überschreiten möglich und der monatliche Verdienst war nicht gedeckelt.

Beispiel:

Sachverhalt:

Ein Minijobber ist seit 1. Januar 2023 als Servicekraft in der Gastronomie tätig. Er erhält ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 520,00 Euro. Im Juli und August 2023 muss er

  1. aufgrund eines unvorhersehbaren krankheitsbedingten Ausfalls einer Kollegin einspringen und deren Schichten übernehmen. Dadurch erhöht sich sein monatliches Arbeitsentgelt in den Monaten Juli und August 2023 auf jeweils 1.040,00 Euro.
  2. aufgrund eines unvorhersehbaren krankheitsbedingten Ausfalls einer Kollegin einspringen und deren Schichten übernehmen. Dadurch erhöht sich sein monatliches Arbeitsentgelt im Juli 2023 auf 1.040,00 Euro und im August 2023 auf 1.500,00 Euro.
  3. aufgrund des hohen Gästeaufkommens planbar mehr Schichten übernehmen. Dadurch erhöht sich sein monatliches Arbeitsentgelt in den Monaten März und April 2023 auf jeweils 1.040,00 Euro.

Beurteilung:

  1. Es liegt ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in zwei Kalendermonaten vor. Darüber hinaus ist der Verdienst in den Monaten der Überschreitung nicht höher als die doppelte Geringfügigkeitsgrenze. Die Beschäftigung ist deshalb durchgehend als geringfügig entlohnte Beschäftigung zu beurteilen.
  2. Es liegt ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vor. Der Verdienst ist aber nur im Monat Juli 2023 auf das doppelte der Geringfügigkeitsgrenze gedeckelt (geringfügige Beschäftigung besteht im Juli 2023 fort). Im August 2023 wird das doppelte der Geringfügigkeitsgrenze mit 1.500,00 Euro überschritten. Die Beschäftigung ist deshalb im August 2023 sozialversicherungspflichtig.
  3. Es liegt kein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vor. Für die Beschäftigung besteht in den Monaten Juli und August 2023 Sozialversicherungspflicht.

Auch für Einmalzahlungen, deren Zahlung dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist, gilt: Sie sind in dem Monat der Zahlung als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu werten und stehen trotz Überschreitung der Jahresentgeltgrenze von 6.240,00 Euro dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die unvorhersehbare Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt für den Kalendermonat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt und die Grenze nicht mehr als zweimal im Zeitjahr überschritten wird.

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