Änderung der Pflegeversicherungsbeiträge

Änderung der Pflegeversicherungsbeiträge

Bundestag verabschiedet Pflegereform

Am 26. Mai 2023 hat der Deutsche Bundestag das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz beschlossen. Das Gesetz soll Ende Juni den Bundesrat passieren und zum 01. Juli 2023 in Kraft treten.

Neben zahlreichen Leistungsverbesserungen in der Pflegeversicherung (z.B. einer regelmäßigen Dynamisierung der Pflegeleistungen) sind Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmensituation der sozialen Pflegeversicherung geplant.

Zudem wird mit dem Gesetz ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 umgesetzt, der den Gesetzgeber anhält, bis spätestens zum 31. Juli 2023 das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern verfassungskonform auszugestalten.

Konkret sollen zum 01. Juli 2023 folgende Änderungen in Kraft treten, die sich im Vergleich zum bisherigen Referentenentwurf des Gesetzes insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindern bei der Beitragserhebung unterscheiden:

  • Der Basisbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung wird von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben.
  • Kinderlose ab dem 23. Geburtstag zahlen einen Beitragssatz in Höhe von 4,0 Prozent.
  • Der von den Kinderlosen allein zu tragende Kinderlosenzuschlag wird von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent erhöht
  • Für kinderlose Beschäftigte vor dem 23. Geburtstag gilt der Basisbeitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent
  • Eltern zahlen generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose.
  • Bei Beschäftigten mit Kindern gilt der Basisbeitragssatz von 3,4 Prozent.
  • Ab zwei Kindern wird der Beitrag bis zum 25. Lebensjahr der Kinder um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind abgesenkt.
  • Die Absenkung gilt für das zweite bis zum fünften Kind.
  • Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7 Prozent (Ausnahme Sachsen)

Die Neuregelung bewirkt, dass Kinder bis zum 25. Lebensjahr von den Arbeitgebern zu ermitteln und bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen sind. Das ist mit entsprechendem Zusatzaufwand für die Entgeltabrechnung verbunden.

Das Gesetz eröffnet zwei Möglichkeiten, um die Erhebung und Berücksichtigung der Kinder in der betrieblichen Praxis umzusetzen:

  • Bis zum 31. März 2025 soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Nach derzeitigen Planungen wird dies über das ELStAM-Verfahren und die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der DRV Bund eingerichtet und in einem anderen Gesetzgebungsverfahren geregelt werden. Die Bundesregierung hat über den Entwicklungsstand bis zum 31. Dezember 2023 zu berichten. Arbeitgeber haben dann bis zum 30. Juni 2025 Zeit, die Kinder bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen und die Beiträge rückwirkend ab 01. Juli 2023 zu korrigieren.
  • Alternativ können sich die Arbeitgeber die Kinder zeitnah manuell bescheinigen lassen und bei der Beitragserhebung berücksichtigen. Im Zeitraum vom 01. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt der Nachweis auch dann als erbracht, wenn der Arbeitnehmer auf Anforderung des Arbeitgebers die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt. Die von den Arbeitnehmern mitgeteilten Angaben über berücksichtigungsfähigen Kinder dürfen ohne weitere Prüfung und ohne weitere Nachweise wie z.B. Geburtsbescheinigungen verwendet werden. Den Arbeitgebern wird die Entscheidung überlassen, ob sie sich die berücksichtigungsfähigen Kinder analog bescheinigen lassen oder die erforderlichen Daten später über das noch einzurichtende digitale Verfahren abrufen und auf der Basis die Pflegeversicherungsbeiträge rückwirkend korrigieren.

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 Geplante Änderungen in der Pflegeversicherung



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