Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege

Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege

Erhöhung des Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung

Zum 1. Juli 2023 ist das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege in Kraft getreten. Damit wurde der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung auf 3,4 Prozent und der Beitragszuschlag für Kinderlose auf 0,6 Prozent angehoben. Darüber hinaus werden ab dem 1. Juli 2023 vom zweiten bis zum fünften Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Abschläge auf den Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,25 Prozent je Kind berücksichtigt.

Der GKV-Spitzenverband hat mittlerweile konkretisiert, welche Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei der Ermittlung des Abschlages auf den Pflegeversicherungsbeitrag berücksichtigt werden können. Es handelt sich dabei um folgende Kinder:

– leibliche Kinder
– Adoptivkinder
– Pflegekinder
– Stiefkinder

Für Kinder mit einer Schwerbehinderung gibt es im Gegensatz zur kostenfreien Familienversicherung in der Pflegeversicherung keine Sonderregelungen. Der Abschlag wird bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt. Die Kinder können sich bei beiden Elternteilen beitragsmindernd auf den Pflegeversicherungsbeitrag auswirken. Irrelevant ist auch, ob das Kind im Ausland geboren ist oder im Ausland lebt und wie alt die entsprechenden Arbeitnehmer sind, die vom Beitragsabschlag partizipieren.

Besonderheiten bei Adoptiv- und Stiefkindern

Adoptiv- und Stiefkinder können nur dann beim Abschlag berücksichtigt werden, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf Familienversicherung in der Pflegeversicherung bestand, in die Familie des Arbeitnehmers eingetreten sind. Dies entspricht der bereits maßgebenden Regelung zur Berücksichtigung von Adoptiv- und Stiefkindern bei der Befreiung vom Beitragszuschlag für Kinderlose.

Bei Stiefkindern ist zudem eine Aufnahme in den Haushalt des Arbeitnehmers erforderlich. Diese liegt dann vor, wenn eine auf längere Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft zwischen dem Arbeitnehmer und dem Stiefkind begründet wird. Für die Haushaltsaufnahme ist darüber hinaus wesentlich, dass innerhalb der Familiengemeinschaft das Kind finanziell versorgt und fürsorglich betreut wird. Hat das Stiefkind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt des Mitglieds, kann von einer Haushaltsaufnahme ausgegangen werden.

Die Stiefelterneigenschaft bleibt bestehen, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt. Bei Adoptionskindern endet die Elterneigenschaft bei den leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den/die Annehmenden.

Sofern in der betrieblichen Praxis Zweifel bestehen, ob ein Adoptiv- oder Stiefkind beim Beitragsabschlag berücksichtigt werden kann, können sich Arbeitgeber an die Krankenkasse des Arbeitnehmers wenden, die über die Berücksichtigung entscheidet.

Seminar der LOHNAKAD GmbH

Weitere Informationen, insbesondere dazu, wie die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kinder in der betrieblichen Praxis umgesetzt werden kann, erhalten Sie in unserem passenden Webinar „Geplante Änderungen in der Pflegeversicherung“.

 Geplante Änderungen in der Pflegeversicherung



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