Hinweise zur Umsetzung des Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz

Hinweise zur Umsetzung des Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz

Grundsätzliche Hinweise zur Umsetzung des Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz veröffentlicht

Der GKV-Spitzenverband hat Ende Juli 2023 die „Grundsätzlichen Hinweise zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ veröffentlicht. Damit werden die mit dem Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz beschlossenen Änderungen zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023 mit konkreten Umsetzungshinweisen beschrieben. Zudem übernehmen sie weitgehend unverändert die Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose, die in den bisherigen Grundsätzlichen Hinweisen vom 7. November 2017 enthalten waren.

Die Grundsätzlichen Hinweise dienen in erster Linie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Kranken- und Pflegekassen sowie der beitragsabführenden Stellen.

Konkret wird folgendes beschrieben:

  • Welche Kinder beim neuen Beitragsabschlag und dem Kinderlosenzuschlag anzuerkennen sind und welche Besonderheiten bei Pflege-, Stief-, und Adoptionskinder gelten.
  • Details zur Berücksichtigung der Beitragsabschläge bei der Berechnung der Arbeitnehmeranteile, zur Berechnung der Arbeitgeberanteile sowie zur Beitragsberechnung im Übergangsbereich.
  • Das bis zum 30. Juni 2025 geltende vereinfachte Nachweisverfahren und dessen Wirkungsweise.
  • Das ab 2025 anzuwendende digitale oder analoge Nachweisverfahren.
  • Hinweise zur Aufbewahrungsdauer von Nachweisen in den Entgeltunterlagen.

 

Keine rückwirkende Überprüfung bei Nutzung des vereinfachten Nachweisverfahrens

In der betrieblichen Praxis unklar war bislang insbesondere, wie das gesetzlich vorgesehene vereinfachte Nachweisverfahren für Kinder, das bis zum 30. Juni 2025 angewandt werden darf, konkret wirkt. Nach dem gesetzlich vorgesehenen vereinfachten Nachweisverfahren brauchen Kinder bis zur Einführung des digitalen Verfahrens (bis zum 30. Juni 2025) dem Arbeitgeber ausschließlich angezeigt werden, um sie beim Beitragsabschlag berücksichtigen zu können. Explizite Nachweise sind nicht erforderlich.

Diese Angaben der Arbeitnehmer zu den Kindern ohne Nachweis führen nach den Ausführungen in den Grundsätzlichen Hinweisen dazu, dass der ansonsten außerhalb des vereinfachten Verfahrens erforderliche Nachweis als erbracht gilt. Das bedeutet: Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren vom Arbeitnehmer mitgeteilten Angaben dann im Nachgang im Einzelfall von den im Jahr 2025 im digitalen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben oder von den im Jahr 2025 im analogen Verfahren vorgelegten Nachweisen abweichen, erfolgt keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Arbeitnehmers. Auch eine explizite rückwirkende Überprüfung aller Sachverhalte, bei denen das vereinfachte Nachweisverfahren angewandt wurde, ist ab Einführung des digitalen Verfahrens 2025 nicht erforderlich.

Arbeitnehmer begehen jedoch eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie vorsätzlich oder leichtfertig die für die Kinder zu gebenden Auskünfte nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilen. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

Verzinsung von Erstattungsbeträgen weiterhin offen

Sofern eine Erstattung aufgrund der Berücksichtigung eines Beitragsabschlages nicht direkt zum 1. Juli 2023 umgesetzt werden kann, ist der Erstattungsbetrag grundsätzlich zu verzinsen, um finanzielle Nachteile für die Betroffenen durch die nicht rechtzeitige Berücksichtigung der Beitragsabschläge bei der Beitragsbemessung auszugleichen. Der Gesetzgeber geht von einer Verzinsung des Erstattungsanspruchs gemäß § 27 Absatz 1 SGB IV aus. Diese in den gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung enthaltene Regelung ist aus verfahrenspraktischer Sicht für die in Rede stehenden Erstattungsfälle jedoch ungeeignet. Insofern bleibt zunächst abzuwarten, ob und inwieweit der Gesetzgeber konkretisierende Regelungen zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs, die eine Vereinfachung des Verfahrens zum Inhalt haben, schafft. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden, z. Bsp. mit unseren Jahreswechselseminaren 2023/2024!

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