Anstieg der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum neuen Jahr

Anstieg der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum neuen Jahr

Zum 1. Januar 2024 steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 66.600,00 Euro auf 69.300,00 Euro. Arbeitgeber müssen deshalb beurteilen, ob ihre Arbeitnehmer, die aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung versicherungsfrei sind, auch in 2024 weiterhin versicherungsfrei bleiben können.

Wird die Grenze unterschritten, tritt Krankenversicherungsplicht ein. Das betrifft Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der alten Grenze (66.600,00 Euro) und unter der ab 1. Januar 2024 maßgebenden Grenze (69.300,00 Euro).

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt für das Jahr 2024 ist in diesen Fällen vorausschauend per Prognose zu ermitteln bzw. einzuschätzen. Entgeltveränderungen, zum Beispiel auch aufgrund von Tariferhöhungen, sind erst von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, ab dem der Anspruch auf das veränderte Entgelt besteht.

Werden bislang privat krankenversicherte Arbeitnehmer kranken- und pflegeversicherungspflichtig, sind sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert. Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt beträgt 67.500,00 Euro.

Beurteilung:

Ab dem 1. Januar 2024 unterschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt mit 67.500,00 Euro die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.300,00 Euro. Ab dem 1. Januar 2024 tritt Krankenversicherungspflicht ein. Der Arbeitnehmer ist von seinem Arbeitgeber bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Der Arbeitnehmer kann sich innerhalb von drei Monaten von der eintretenden Krankenversicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen.

Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht

Arbeitnehmer, die wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden, können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ist antragsgebunden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht durch den Arbeitnehmer zu stellen. Er ist an die  Krankenkasse zu richten, die im Falle des Bestehens von Kranken- und Pflegeversicherungspflicht zuständig wäre (Krankenkasse, bei der die Anmeldung erfolgt ist).

Besonderheiten der Jahresprognose

Eine Besonderheit für die Prognose des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gilt bei Arbeitnehmern, die krankenversicherungspflichtig sind und 2023 eine Entgelterhöhung erhalten haben, die zu einer Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2023 in Höhe von 66.600,00 Euro geführt hat. Auch hier gilt, dass zum 1. Januar 2024 zu prüfen ist, ob auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2024 in Höhe von 69.300,00 Euro überschritten wird.

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist vorausschauend per Prognose zu ermitteln bzw. einzuschätzen. In diesen Fällen werden aber Entgeltveränderungen im Laufe des Jahres 2024, die zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung zum Jahreswechsel bereits bekannt sind, aber erst später im neuen Jahr wirksam werden, im Gegensatz zu allen anderen Beurteilungen der Jahresarbeitsentgeltüberschreitung, sofort berücksichtigt. Das sind zum Beispiel vertraglich feststehende Veränderungen, wie bereits vereinbarte Entgelterhöhungen oder -minderungen sowie bereits feststehende Ausfälle von Arbeitsentgelt (z.B. Entgeltanpassungen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen und/oder einer sich anschließenden Elternzeit).

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