Direktversicherungen in der Betriebsrente

Direktversicherungen in der Betriebsrente

Viele Arbeitnehmer erhalten nach dem Ende des Erwerbslebens eine Betriebsrente, die direkt von ihrem ehemaligen Arbeitgeber oder einer Pensions-/Versorgungseinrichtung gezahlt wird.
Oftmals kommen auch sogenannte Direktversicherungen zur Auszahlung. Hierbei handelt es sich um vom Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer abgeschlossene Versicherungen bei privaten Versicherungsunternehmen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen. Solche Direktversicherungen werden in der Regel mit Eintritt der Rente als Einmalzahlung (Kapitalleistung) ausgezahlt.
Was viele den Betroffenen nicht wissen und was in der betrieblichen Praxis häufig zu Unverständnis führt ist, dass Direktversicherungen auch nach der Auszahlung als Einmalzahlung über einen längeren Zeitraum der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
Und zwar sogar einer sogenannten doppelten Verbeitragung. Viele der Betroffenen haben als Arbeitnehmer nämlich in der Regel schon aus ihrem Nettoeinkommen Beiträge für die Direktversicherung bezahlt und somit aus Einkünften, für die bereits Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt worden sind.
Dass die doppelte Verbeitragung rechtens ist und vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherungen als der Beitragspflicht unterliegende betriebliche Altersvorsorgeleistungen gelten, hat das Bundessozialgericht bereits mehrfach in entsprechenden Gerichtsverfahren bestätigt.

Es gelten folgende Grundsätze:
– Die Kapitalleistung ist in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig
– Als Berechnungsgrundlage für die Beiträge wird monatlich 1/120 der Einmalzahlung herangezogen, längstens für 120 Monate (= 10 Jahre)
– Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats
– Liegt der errechnete Monatswert (1/120) unter 176,75 Euro (2024), dann ist die Kapitalleistung beitragsfrei. Bei einer Kapitalleistung ergibt sich durch die Umverteilung auf 120 Monate im Jahr 2024 damit ein Grenzwert für die Beitragsfreiheit von 21.210 Euro
– Besteht Beitragspflicht wird bei den Krankenversicherungsbeiträgen seit dem 1.1.2022 ein Freibetrag von monatlich 176,75 Euro (2024) berücksichtigt. In der Pflegeversicherungsbeiträge ist der Gesamtbetrag von 1/120 der Kapitalleistung monatlich beitragspflichtig. Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte gilt der Freibetrag nicht.
– Bei Bewilligung/Beginn einer Kapitalleistung müssen der Zeitpunkt der Auszahlung, der Beginn und das Ende des Zeitraums sowie die Höhe der Kapitalleistung über das Zahlstellenmeldeverfahren elektronisch über das Entgeltabrechnungssystem gemeldet werden.

Beispiel:
Am 28.4.2024 wird einem Arbeitnehmer mit Eintritt in die Altersrente eine Kapitalleistung in Höhe von 80.000 Euro in einer Summe ausgezahlt. Der Arbeitnehmer ist gesetzlich krankenversichert.

Ergebnis: Die Kapitalleistung ist monatlich in der Pflegeversicherung Höhe von (1/120 von 80.000 EUR =) 666,67 Euro beitragspflichtig. In der Krankenversicherung in Höhe von 489,92 Euro (666,67 Euro – Freibetrag 176,75 Euro). Die Beitragspflicht beginnt am 1.5.2024 und endet am 30.4.2034.

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