Rückwirkende Korrektur der Kfz-Versteuerung von Elektrofahrzeugen ab dem 01.01.2024

Rückwirkende Korrektur der Kfz-Versteuerung von Elektrofahrzeugen ab dem 01.01.2024

Im Zuge des am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Wachstumschancengesetzes wurde eine Anhebung des maßgeblichen Bruttolistenpreises für Elektrofahrzeuge rückwirkend zum 01.01.2024 beschlossen.

Demnach sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG für alle Elektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft wurden, ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils anzusetzen, sofern dieser maximal 70.000 EUR beträgt (bisher 60.000 EUR).

Für Elektrofahrzeuge, die entsprechend der alten Gesetzeslage bislang mit der Hälfte des Bruttolistenpreises berücksichtigt werden mussten, aber nunmehr die Voraussetzungen der neuen Gesetzeslage erfüllen, kann somit eine rückwirkende Korrektur des geldwerten Vorteils zum 01.01.2024 erfolgen. Dies führt grundsätzlich zu einer nachträglichen Verringerung des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohns für die bereits abgerechneten Monate.

Bei der vorstehenden Korrektur ist jedoch eine Besonderheit im Sozialversicherungsrecht zu berücksichtigen! Entsprechend dem Besprechungsergebnis der SV-Spitzenorganisationen zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23./24.04.2007 (Top 6) und dem Besprechungsergebnis vom 11.11.2021 zur Anhebung der Steuerfreibeträge für Aufwandsentschädigungen ist keine rückwirkende Änderung der Beitragspflicht für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes (im vorliegenden Fall 28.03.2024) zulässig.

Somit müssen Sie im Rahmen der Korrektur einerseits sicherstellen, dass das Steuerbrutto für die bereits abgerechneten Monate rückwirkend korrigiert wird. Andererseits darf in den betroffenen Fällen jedoch keine Korrektur des Sozialversicherungsbruttos für die Monate Januar und Februar 2024 erfolgen.



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