Neuregelung der Partnerschaftsmonate beim Basis-Elterngeld: Was Arbeitgeber und Elternpaare wissen müssen

Neuregelung der Partnerschaftsmonate beim Basis-Elterngeld: Was Arbeitgeber und Elternpaare wissen müssen

Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz hat das Bundeskabinett im März 2024 Neuerungen bei den Partnerschaftsmonaten des Basis-Elterngeldes auf den Weg gebracht.

Wir geben Ihnen einen Einblick, wie sich diese Neuregelungen konkret für Elternpaare und Sie als Arbeitgeber in der betrieblichen Praxis auswirken.

Die Neuregelung betrifft die sogenannten Partnermonate beim Basis-Elterngeld.

Ein Anspruch auf Basis-Elterngeld besteht für 12 Monate. Kümmert sich der Partner ebenfalls um die Betreuung des Kindes und reduziert er die Arbeitszeit auf maximal 32 Wochenstunden und hat er weniger Einkommen als davor, besteht ein Anspruch auf zwei zusätzliche Partnermonate, also insgesamt 14 Monate Basis-Elterngeld. Es müssen auch zwingend beide Partnermonate in Anspruch genommen werden. Nur dann besteht der Anspruch auf die Partnermonate.

Bei Geburten vor April 2024 konnten die Partnermonate frei wählbar in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Häufig auch parallel von beiden Elternteilen während der ersten 12 Lebensmonate des Kindes.

Für Geburten ab dem 1. April 2024 wurde die Inanspruchnahme der Partnermonate wie folgt neu gestaltet:

Ein gleichzeitiger Bezug von Basis-Elterngeld ist grundsätzlich nur für maximal einen Monat und nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich. Beide Elternteile  können also nur einen gemeinsamer Partnermonat in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch nehmen.

Der zweite Partnerschaftsmonat ist dann im 13. oder 14. Lebensmonat des Kindes zu nehmen. Während dieser Zeit hat der andere Ehepartner dann keinen Anspruch auf Basis-Elterngeld. Der zweite Partnermonat muss aber zwingend in Anspruch genommen werden, ansonsten besteht generell kein Anspruch auf die Partnermonate.

Von der Einschränkung, dass nur ein Monat Basis-Elterngeld gemeinsam während der ersten 12 Lebensmonate beansprucht werden darf, gibt es gesetzlich definierte Ausnahmen:

  • Eltern von Kindern, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden,
  • Eltern von Zwillingen, Drillingen und weiteren Mehrlingen sowie
  • Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung oder Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten,

Bei diesen Ausnahmen können weiterhin zwei Monate Basis-Elterngeld auch während der ersten 12 Lebensmonate des Kindes parallel bezogen werden.

Weiterhin ist es auch möglich, dass einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht und der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basis-Elterngeld oder ElterngeldPlus in Anspruch nimmt.

Zudem ergeben sich durch die Neuregelung keine Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Elternzeit. Beide Elternteile können bis zu 36 Monate Elternzeit in Anspruch nehmen. Und das auch beliebig parallel. Einschränkungen während der ersten 12 Lebensmonate wie beim Elterngeld gibt es bei der Elternzeit nicht.

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