Folgen verspäteter Pauschalversteuerung: Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen

Folgen verspäteter Pauschalversteuerung: Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen

Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung durch Pauschalversteuerung

Nach § 40 Abs. 2 EStG können bestimmte Bezüge wie z. B. Mahlzeiten oder Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen pauschal versteuert werden.

Die Lohnsteuerpauschalierung von Entgeltbestandteilen führt grundsätzlich zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (vgl. § 1 SvEV). Voraussetzung ist, dass die Pauschalversteuerung auch tatsächlich vom Arbeitgeber für den jeweiligen Abrechnungszeitraum durchgeführt worden ist. Nur die Option der Pauschalversteuerung ist für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nicht ausreichend.

Korrekturmöglichkeit bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung

Bereits 2016 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung festgelegt, dass die beitragsrechtliche Behandlung im Kontext der Pauschalversteuerung noch so lange korrigiert werden kann, bis die Lohnsteuerbescheinigung für das jeweilige Jahr an das Finanzamt übermittelt wird. Das muss spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres erfolgen (vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20.04.2016 Tagesordnungspunkt 5).

Das Bundessozialgericht hat diese Rechtsauffassung in einem aktuellen Urteil vom 23. April 2024 (Aktenzeichen B 12 BA 3/22 R) bestätigt. Nach dem Urteil sind Entgeltbestandteile beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.
In dem verhandelten Sachverhalt ging es um ein Unternehmen, das ein Firmenjubiläum gefeiert hatte. Erst im März des Folgejahres zahlte es für September auf einen Betrag von rund 163 000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Aufgrund einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60 000 Euro nach.

Urteil des Bundessozialgerichts bestätigt strengen Zeitpunkt für Pauschalversteuerung

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts war diese Nachforderung rechtmäßig. Die gesetzlichen Vorschriften sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts dahingehend auszulegen, dass es entscheidend darauf ankommt, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt.

Das war im verhandelten Sachverhalt nicht der Fall. Sonst hätte die Pauschalbesteuerung im September erfolgen müssen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst im März des Folgejahres vorgenommen und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr (Ende Februar des Folgejahres) übermittelt werden muss.

Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass es an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts ändert, wenn im Steuerrecht anders verfahren werden kann.

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