Bundesregierung beschließt Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern

Bundesregierung beschließt Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern

Die Bundesregierung hat Mitte Juli 2024 zusammen mit dem Entwurf des Bundeshaushalts 2025 eine Wachstumsinitiative mit 49 konkreten Maßnahmen beschlossen. Bestandteil der Wachstumsinitiative sind auch konkrete Maßnahmen, mit denen es sich für ältere Arbeitnehmer noch mehr lohnen soll, über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus zu arbeiten. Damit soll dem Fachkräftemangel entgegen gewirkt werden.

Die rentenpolitischen Maßnahmen wurden in Form einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen am 4. September 2024 im Bundeskabinett beschlossen. Vorneweg wichtig: Eine weitere Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters für Arbeitnehmer ist nicht vorgesehen. Es werden aber verschiedene finanzielle Anreize für Arbeitnehmer geschaffen, die freiwillig länger arbeiten wollen. Im Einzelnen sind folgende Verbesserungen geplant.

Aufhebung des Vorbeschäftigungsverbotes:

Bislang ist es in der betrieblichen Praxis schwierig, Altersrentner, die bislang schon befristet oder unbefristet beschäftigt waren, nach Erreichen der Regelalterstrenze befristet wieder einzustellen. Sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverhältnissen sind auch bei Altersrentnern aktuell nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. In diesem Zusammenhang wird das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot ab 2025 eingeschränkt. Das heißt: Anders als aktuell soll ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich sein, auch wenn bereits in der Vergangenheit ein befristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. Voraussetzung: Die sachgrundlosen Befristungen überschreiten eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren und/oder eine maximale Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen nicht.

Neue Rentenaufschubprämie:

Schieben die Beschäftigten ihre Rente über die Regelaltersgrenze hinaus auf, sollen sie künftig auf Antrag anstelle der monatlichen Zuschläge in Höhe von 0,5 %, die zu einer dauerhaften Erhöhung der Altersrente führen, eine Einmalzahlung ab dem Jahr 2028 in Anspruch nehmen können – die sogenannte Rentenaufschubprämie. Voraussetzung für die Rentenaufschubprämie ist, dass die Betroffenen ab 2025 mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze mehr als geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt sind und den Rentenbeginn so lange aufschieben. Die Höhe der Prämie wird ermittelt aus der Monatsrente zum Zeitpunkt des hinausgeschobenen Rentenbeginns (also unter Berücksichtigung der Anwartschaften aus der Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze und zwischenzeitlicher Rentenanpassungen) multipliziert mit der Anzahl der hinausgeschobenen Monate des Rentenbeginns und einem dynamischen Faktor, der dem von der Rentenversicherung übernommenen Teil der Krankenversicherungsbeiträge. Die Rentenaufschubprämie unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Auszahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung:

Arbeitgeber sollen ab Juli 2025 ihre Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung steuerfrei an ihre Beschäftigten im Rentenalter auszahlen können, wenn sie zusätzlich zum eigentlich gezahlten Arbeitsentgelt  ausgezahlt werden. Die Auszahlung der Beträge kann grundsätzlich nur einheitlich in beiden Versicherungszweigen erfolgen und gilt in der Rentenversicherung damit nur dann, wenn auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wird. Das bedeutet konkret ein monatlich um 10,6 Prozent höheres Nettoentgelt für die betroffenen Arbeitnehmer.

Verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeiten für Hinterbliebenenrentner:

Auch für Hinterbliebene soll es ab Juli 2027 stärkere Anreize geben, eine Beschäftigung aufzunehmen oder weiter zu arbeiten: Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld soll bis zu einem Sockelbetrag in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze im Monat von der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ausgenommen werden.

 

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