Das Datenaustauschverfahren DSAK im Überblick

Das Datenaustauschverfahren DSAK im Überblick

Das Datenaustauschverfahren DSAK (Datenaustausch Arbeitgeberkonto) ermöglicht es Arbeitgebern, auch SEPA-Lastschriftmandate gegenüber den Krankenkassen elektronisch über das Entgeltabrechnungssystem oder das SV-Meldeportal zu erteilen. Der elektronische Widerruf eines SEPA- Lastschriftmandates war bislang aber nicht möglich. Widerrufe sind den Krankenkassen aktuell noch in Schriftform zur Verfügung zu stellen.

Elektronische Erteilung von SEPA-Lastschriftmandaten

Da sich das Verfahren zur Erteilung eines elektronischen SEPA-Lastschriftmandates als elektronische Meldung aus einem Entgeltabrechnungsprogramm oder dem SV-Meldeportal etabliert hat, wird der Prozess zum 1. Januar 2025 um den elektronischen Widerruf des SEPA-Lastschriftmandates erweitert. In das Datenaustauschverfahren wird ein neues Datenfeld „Kennzeichen Widerruf SEPA-Lastschriftmandat“ integriert.

Der elektronische Widerruf: Neuerungen ab 2025

Ein Widerruf ist frühestens ab dem vierten Arbeitstag nach Abgabe der Meldung möglich; maßgeblich für die Dreitagesfrist ist das Erstelldatum der Meldung. Die Abgabe eines elektronischen Widerrufes für Zeiträume vor diesem Datum ist unzulässig.

Voraussetzungen für den elektronischen Widerruf von SEPA-Lastschriftmandaten

Zudem werden weitere Konkretisierungen im Datenaustauschverfahren vorgenommen:

  • Bei Vorlage mehrerer SEPA-Lastschriftmandate wurde festgelegt, dass immer das Mandat gilt, welches zuletzt vom Arbeitgeber an die Krankenkasse übermittelt wurde.
  • Es wurde klargestellt, dass im Meldeverfahren DSAK bezogen auf die Wirksamkeit von Angaben grundsätzlich nur Zeitpunkte, die in der Zukunft liegen, zulässig sind. Also ihre Wirkung frühestens ab dem Erstelldatum der Meldung entfalten. Ausgenommen hiervon sind Angaben zur Entgeltfortzahlungsversicherung (U1-Verfahren). Hier kann ein „Datum gültig ab“ angegeben werden, das in Bezug auf das Erstelldatum der Meldung in der Vergangenheit liegt. Hintergrund ist, dass in der betrieblichen Praxis vermehrt festgestellt wurde, dass Arbeitgeber in den Datenfeldern „Datum gültig ab“ Zeitpunkte zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos mitteilen, die weit in der Vergangenheit liegen.

Elektronische Anforderung zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos

Seit dem 1. Januar 2023 haben Arbeitgeber auf elektronische Anforderung der Krankenkasse als Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch über ihr Entgeltabrechnungssystem oder über das SV-Meldeportal zu übermitteln (vgl. § 28a Abs. 3b SGB IV).

Voraussetzungen:

  • Eine DEÜV-Erstanmeldung eines Arbeitnehmers liegt bei der Krankenkasse vor oder
  • ein Beitragsnachweis geht bei der Krankenkasse mit einer Betriebsnummer ein, für die bei der Krankenkasse kein aktives Arbeitgeberkonto existiert.

Rückmeldungen und Änderungsmeldungen über das Datenaustauschverfahren

Die Rückmeldung des Arbeitgebers erfolgt spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung mit dem Datensatz DSAK (Arbeitgeberkonto) mit dem Abgabegrund 01 „Rückmeldung zur Anforderung“.

Zudem sind über das Datenaustauschverfahren proaktive Änderungsmeldungen der Arbeitgeber ohne vorherige elektronische Anforderung der Krankenkassen möglich. Hierfür gibt es den Abgabegrund 02 „Änderungsmeldung“. Änderungsmeldungen können auch für bereits bestehende Arbeitgeberkonten abgegeben werden.

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